Teil eines Werkes 
Zweyter Band (1776)
Entstehung
Seite
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Von Aufhebung der Gemeinheiten, und in wie weit 1. zx

8. 46.

Wie vielerley Arten von Gutsbeſitzern es gebe, und welchen darunter eine uneingeſchränkts Gewalt, mit den in Beſitz habenden Grundſtücken zu gebühren, zugeſtanden werden könne,

Die gegenwärtige Beſiker der in Gemeinheit ſtehenden Grundſtücke haben an died ſelbe entweder ein vollſtändiges auf feinerley Weiſe eingeſchränktes Eigenthum, oder ſid ſind davon zwar wahre, aber doch nur Zeit-Eigenthümer, oder ſie beſißen ſolche lediglich als bloße Genießbraucher auf eine beſtimmte Zeit.

Daß die erſte Art von Beſißern alle bey den Gemeinheits- Aufhebungen vorfal» lende Veränderungen ohne jemandes Befragung und Einwilligung vornehmen könne, ver- ſtehet ſich von ſelbſt. Nur bloß bey denjenigen unter ihnen, die entweder noch in der Minderjährigkeit ſtehen, oder denen ſonſt die Geſeße aus andern Umſtänden die freye Ver- waltung ihres Vermögens benommen haben, iſt die Gegenwart ihres Vormundes oder Curatoris nöthig(a).

Allein, in wie weit die beyde andre Arten von Beſißern, nehmlich die nur-ein Zeit- Eigenthum, oder gar einen bloßen Genießbrauch habende, für ſich und ohne ausdrücklichen Beyrath ihrer künftigen Nachfolger, hierunter etwas gültiges ſchließen können, iſt eine Frage, die bey dieſem wichtigen Geſchäfte nicht auſſer Augen geſeßet werden kann. Die- ſen Punkt auf einen ſichern Fuß zu ſeßen, und deshalb etwas gewiſſes zu beſtimmen, iſt um ſo nöthiger, als bey den adelichen Landgütern dergleichen Fälle ſehr oft und häufig vorfommen,.

Ich erinnere aber hierbey, wie bereits 6. 23 geſchehen, nochmahl, daß ich, mich hierunter an keine beſondere Geſeke und Vorſchriften binden, ſondern, um jedermann in allen Staaten und Ländern nüßlich zu ſeyn, die Sache bloß nach der natürlichen Billigkeit vortragen werde, 2;

(a) Daß die Gemeinheiten, an welche Minderjährige, Wähnwißige, oder wegen Verſchwendung unter Curatel ſtehende, Theil haben, bey ihrer Aufhebung ſchr vielen Schwierigkeiten unterwor- ſen ſind, iſt allen denjenigen, die an dieſem Geſchäfte arbeiten, aus der täglichen Erfahrung zur Gnüge bekannt.- Auch bey den allerbiliigſten und vernünfſtigſten Vorſchlägen, kann kein Curator oder Vormund den geringſten Schritt thun, ohne deshalb bcy der ihm vorgeſeßten Inſtanz ange- fraget, und die erfoderlichen Verhaltungs- Befehle eingeholet zu haben. Wie viele Zeit und Ko- ſien hiedurch verloren gehen, begreifet leicht ein jeder, dem die hierunter gewöhnliche Vorgänge nicht unbekannt ſind.

Aus dieſer Urfache iſt es rathſamer, daß man die auf den Landgütern der Unmündigen be- findlichen Gemeinheiten, bis zur Volljährigkeit ihrer Eigeathümer unberühret läſſet. Maa richtet dabey doh ſelten etwas aus, indem die Vormünder, zu ihrer Decfung, hier über Kleinigkeiten nicht ſo ſchlechterdings weggehen können, ſondern die Gerechtſame ihre Pflegbefohlnen auf das äuſſerſie vertheidigen müſſen. So länge aber cin Theil, ſchlechterdings auf ſein Recht, ohne das geringſie nachgeben zu wollen, beſtehet, Fann ein Vergleich und gütliches Abkommen, als worauf die Commiſſarien jederzeit ihr vornehmfies Augenmerk zu richten haben, nicht anders als ſchr ſchwer zu Stande kommen.

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