Teil eines Werkes 
Zweyter Band (1776)
Entstehung
Seite
30
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30 Drittes Hauptſtu>.

6. 44 Watum, wenn nach angeſtellter vorläufigen Unterſuchung, die Gemeinheits: Aufhebung für nuglich erFannt wird, die Berichtigung des Zegitimationspunkts alsdenn die Zauptſache bey dieſem Geſchafte ſey.

Sind Commiſſarien bey der vorläufigen Unterſuchung überzeuget worden, daß die Gemeinheits- Aufhebung nicht allein möglich, ſondern auch auf die eine oder andere Ark wirklich nüßlich ſey, und ohne Verleßung der Gerechtigkeit geſchehen könne, ſo iſt alsdenn Fein weiterer Anſtand, die Sache ſelber in gehörigs Bearbeitung zu nehmen, übrig.

Damit nun ſolches in der gehörigen Ordnung geſchehe, und niemand, der än der gemeinſchaftlichen Sache ein Recht hat, dabey ungehöret bleibe, ſo iſt der Legitimations- Punk: billig das erſte, auf deſſen Berichtigung man bedacht ſeyn muß.

Die Vernunft und natürliche Ordnung eines jeden rechtlichen Verfahrens giebek es ſchon von ſelbſt an die Hand, daß alle hierunter begangene Fehler und Unterlaßungen die ganze Handlung vernichten und ungültig machen. Denn eben ſo wenig jemand unge- höret, oder wenigſtens unvorgeladen, durch einen richterlichen Ausſpruch verurtheilet wer- den kann, eben ſo wenig mag auch in dieſer wichtigen Sache ohne gründliche Vernehmung ſammtlicher Theilhabenden, mit Beſtande rechtens etwas vollbracht werden.

Daß im übrigen die Berichtigung der Legitimation hauptſächlich ein Werk und Geſchäfte des Juſtiz-Commiſſarius ſey, iſt ſchon oben bemerket worden, und nicht ohne Grund mag man behaupten, daß dieſer Punke deſſen Gegeawart hauptſächlich nochwen- dig mache,? j

6. 45. In wie weit bey der Behandlung dex Gemeinheits- Auf hebungs- Geſchäfte nicht blos die

gegenwärtige Beſitzer, ſondern öfters auch diejenige, die an der gemeinſchaftlichen Sache ein entferntes Recht haben, vernommen ynd mit zugezogen werden müſſen.

Daß die gegenwärtige Beſikßer der gemeinſchaftlichen Sache, und alle diejenigen, die. einen gegenwärtigen wahren. Nuten davon haben, bey der Behandlung des Aufhe- bungs- Geſchäftes zugezogen, und mit ihren Meynungen oder Einwendungen gehöret werden müſſen, daran wird wohl niemand einen Zweifel tragen.

Allein, es ereignen ſich öfters Umſtände, wo.auch Perſonen, die an der ausein- anderzuſeßenden Gemeinheit nur ein entferntes Recht haben, nicht allemal gänzlich über- gangen werden können,

Obgleich von den gegenwärtigen Intereſſenten, ohne der ganzen Handlung dadurch eine Ungültigfeit zuzuziehen, niemand ungehöret bleiben kann, ſo iſt doch die Anzal der Theilhabenden ohne Noth zu vermehren deshalb nicht allemal rathſam, weil öfters ein einziger eigenſinniger Kopf das ganze Werk verderben, und durch einen ungegründeten Widerſpruch alles nüßliche rückgängig machen kann. Ueberhaupt lehret die Erfahrung, daß die Vielheit der Intereſſenten dieſes Geſchäfte gar ſehr erſchwere.'

Aus dieſem Grunde wird es nicht überflüßig ſeyn, wenn wir diejenigen, die wegen eines entſernten Rechtes zu den Gemeinheits-Aufhebungen mit zugezogen werden müſſen, etwas näher Fennen lernen,:

6. 46.