Teil eines Werkes 
Zweyter Band (1776)
Entstehung
Seite
28
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28 Drittes Hauptſtu>,

I| dieſes leßtere nicht möglich, ſo iſt und bleibet eine dergleichen Gemeinheits- Aufhebung allemal verwerflich, und es, werden ſich billig und vernünfrig denkende Män- ner auf keinerley Weiſe damit abgeben.;

Ich will, um hierunter einem jeden deſto deutlicher zu werden, ſolches mit einem Beyſpiel erläutern. Titius beſißet auf des Cajus Grund und Boden ein Aufhütungs- Recht, durch deſſen Aufhebung Cajus ſein Guth auf viele 1000 Rthlr. verbeſſern kann. I dem Titius wegen anderweitigen reichlichey Weide, dieſe Aufhütung entbehrlich, der- geſtalt, daß ex durch eine verhältnißmäßige Geldſumme,'oder. Abtretung eines andern Grundſtückes, hinlänglich entſchädiget werden fann, ſd wäre es ein bloßer Eigenſinn, wenn er hierunter zuwider ſeyn, und die Vortheile des Cajus x durch ſein Wiederſprechen verhindern wollte. Und dieſes wäre der Fall, wo. die Commiſſarien ſich durch die nur auf einer Seite entſtehende Vortheile, von der Gemeinheits- Aufhebung nicht zurücke halten laſſen müſſen.+

Hat aber Titius keine andere für ſein Vieh zureichende Weide, ſondern er muß, wenn er dieſes ſein Aufhürtungsrecht fahren laſſen ſoll, ſeinen Viehſtand offenbar ſchwä- <hen, ſo fann ihm, in die Aufhebung dieſer Gemeinheit, weil es an einem bequemen Entſchädigungsmittel fehlet, einzuwilligen nicht zugemuthet werden.-bey dieſen Umiſränden haben vernünftige und billig denfende Commiſſarien, ſobald ſie dergleichen in der erſten vorläugen Unterſuchung wahrnehmen, von fernern Andringen in die Gemein-

heits- Intereſſenten billig abzuſiehen. 5 4 AE

Warum, ob bequeme und der TTatur der Sache angemeſſene Entſchädigungs- Vittel vorhanden ſind, vorläufig unterſuchet werden müſſe.

Aus demjenigen, was in vorſtehendem b. geſaget worden, ergiebet ſich von ſelbſt, daß bey allen Gemeinheits- Aufhebungen, vornämlich auf bequeme und der Natur der Sache angemeſſene Entſchädigungsmittel Rückſicht zu nehmen ſey. Wohlbedächtig be- diene ich mich des Ausdrucks, daß die Enrtſchädigungsmittel-NB. der Y7atur der Sache angemeſſen ſeyn müſſen. Denn was wärde es, um bey dem in vorigem 9. gegebenen Beyſpiel zu bleiben, dem Titius helfen, wenn ihm gleich zu deſſen Entſchädigung eine anſehnliche Summe Geldes gegeben würde, er aber dagegem ſeinen Viehſtand mehr als die Hälfte ſchwächen, und folglich auch in ſeinem AcFerbau einen unwiederbringlichen Schaden leiden müſte!'

Fehlet es ſol<emnach an dergleichen bequemen und der Natur der Sache ange- meſſenen Entſchädigungs- Mitteln, ſo müſſen billig die Commiſſarien an die Aufhebung ſolcher Gemeinheit nicht weiter denken. Denn niemand iſt mik ſeinem eigenen Verder- ben des andern Vortheile zu befördern ſchuldig, und ein jeder, der ſolches, wenn es auch nur durch. bloßes gütliches Zureden geſchehen ſollte, zu befördern ſuchet, begehet eine of- fenbare Ungerechtigfeit..

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Wie man ſich zu verhalten habe, ER eine Gemeinbeit zwar nicht ganz,

dennoch aber zum Theil, gehoben werden kann.

Viele Gemeinheiten ſind von der Beſchaffenheit, daß ſie zwar nicht gänzlich, aber

doch zum Theil, gehoben werden können, Titius hat ein Auf hütungsrecht auf des 50 eyde.