Teil eines Werkes 
Zweyter Band (1776)
Entstehung
Seite
17
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Von Aufhebung der Gemeinheiten, und in wie weit die tc. 17

abet ereignen ſich Fälle, wo. dieſe Prämien mit Recht gehoben werden könnten, und es iſt nicht ohne Grund zu beſorgen, ob der hiezu allermildeſt ausgeſeßte Fond jemahl werde er- ſchöpfet werden.

025% Daß daher zu dem Gemeinheits: Aufhebungswerke gewiſſe Mittelsperſonen oder Commiſſa-

rien nöthig ſind, und warum dergleichen Sachen nicht wohl vor den gewöhnlichen Gerichts: Schranken verhandelt werden können.

Bey ſo bewandten Umſtänden ſind allerdings Mittels- Perſonen nöthig, welche an der gemeinſchaftlichen Sache ſelber feinen Theil haben, und daher das Aufhebungs- Werk mit deſto mehrerer Unpartheilichfeit, und ohne Jemanden von den Theil habenden verdächtig zu ſeyn, betreiben und bewirken können.

Dergleichen Gemeinheitsſachen den gewöhnlichen Weg rechtens gehen zu laßen, und ſie vor die Schranfen der verordneten Gerichte zu bringen, würde manchen, der ſonſt noch wohl zu einer Augeinanderſekßung geneigt wäre, wegen der damit verknüpften ſchwe- ren Koſten und Weitläuftigkeiten, abſchrecken. Auch iſt, da es hiebey auf die genaueſte Kenntniß der Landwirthſchaft ankommt, und die Sache nicht wohl anders als an dem Orte der vorhandenen Gemeinſchaft behandelt werden kann, hier nicht die Gelegenheit, wo dergleichen Sachen genugſam eingeſehen und abgemachet werden können.

Es iſt daher eine Vermittelung folcher Perſonen nöthig, welche nicht allein die dazu erforderlichen landwirthſchaftlichen Wiſſenſchaften in dem gehörigen Grade beſißen, ſondern auch den Willen und die Fähigkeit haben, die vorfommenden Gemeinheits- Fälle ohne alles richterliches Geräuſche zu ſchlichten und abzuthun. Dergleichen Mitctelsperſo»- nen aber werden.nach der gewöhnlichen Gerichts- Sprache Commiſſarien genannt.

Sehr weißlich hat daher der große Sriederich in allen ſeinen Staaten Männer ernannt, deren ſich nicht allein ein jeder, der aus einer ſchädlichen Gemeinſchaft geſeßet zu ſeyn wünſchet, bedienen kann, ſondern die auch die Aufhebung der verderblichen Ge- meinheits- Fälle ex oflicio-zu betreiben, und dergleichen Sachen, ohne Zulaßung der ſonſt gewöhnlichen Sachwalter, abzumachen angewieſen ſind.

6. 26.

Warum zu den Aufhebungs- Seſchäften der Semeinbeiten nicht allein Oekonomie, ſondern auch Juſtiz. Lommiſſarien nöthig ſind.

Daß es ſolhemnach auf die Redlichkeit, Geſchicklichfeit und Einſichten dieſer Mittelsperſonen oder ſogenannten Commiſſarien hauptſächlich ankomme, wenn ein ſo nüß- liches und für die-ganze Wohlfarth des gemeinen Weſens erſprießliche Werk den erwünſch- ten Fortgang haben ſoll, fällt von ſelbſt in die Augen. Eine von unſern erſtern Bemü- hungen wird es demnad) ſeyn müſſen, die erforderlichen Eigenſchaften ſolcher Commiſſarien näher zu entwickeln, damit darunter allenthalben die gehörige Wahl getroffen werden könne.

Da wir gegenwärtig, nach unſern bey dieſem ganzen Werke hegenden Abſichten, nur bloß unſer Augenmerk auf ſolche Gemeinheiten, welche auf dem Lande vorwalten, und durch deren Aufhebung die Landwirthſchaft verbeſſert werden kann, gerichtet haben, ſo iſt es eine natürliche Folge, daß zu dieſem Endzweck hauptſächlich ſolche Männer, welche

Oecon, Forens, 11 Theil. C wegen