Drittes Hauptſtir>.
wegen ihrer vorzüglichen Erfahrungen als Meiſter in der Landwirthſchaft anzuſehen find erfordert werden."Ge
Wie aber niemahl die Gerechtigkeit auſſer Augen geſeßet werden, ſondern ſolche billig in allen Dingen, folglich auch in dieſen wichtigen Landwirthſchaftsveränderungen den Vorſiß haben muß, ſo iſt hieraus offenbar, daß nicht bloß die landwirthſchaftliche Einſichten hiezu hinreichend ſind, ſondern die zu dieſem Endzweck beſtimmte Mittelsperſö- nen auch eine zureichende Kenntniß der Rechtswiſſenſchaft haben müſſen. Und zwar iſt dieſes um ſo nöchiger, als bey den Gemeinheits-Aufhevungs- Geſchäften nicht ſelten aller- lerlei fleine Streitigfeiten, zu deren Abmachung die Einſichten rechtsverſtändiger Männer Unentbehrlich ſind, vorzukommen pflegen.
Zu wünſchen wäre es' zwar, daß es unſere Zeiten erläuben möchten, eine hinrei- ende Anzahl ſolcher Männer ausfündig zu machen, welche beydes, ein gründliches Wikſf ſen in der Rechtswiſſenſchäft, und die erforderlichen landwirthſchaftlichen Erfahrungen, gehörig mit einander vereinigten. Allein, da in unſerm mehr in das dunkle als helle zurücffallendem Zeitalter hieran nicht zu denken iſt, und man zufrieden. ſeyn muß, went man nur in einem jeden Fach die zu einem fo wichtigen Werke geſchickte Perſonen autrift, ſv wird ſolches allemahl ein vergebener Wunſch bleiben.
Man kann:daher im Allgemeinen ohne Bedenken annehmen, daß zu den Gemein- Heits-Aufhebungs- Commißionen ein Oekonomie- und Juſtiz- Commiſſarius nötchig ſey, wenn die vorfommenden Fälle gründlich behandelt, und überall geſeßmäßig verfahren werden ſoll.
Aus dieſen Gründen haben daher auch die in den Königl. Preußiſchen Staaten in allen Provinzien und Creiſen angeordnete Separations- Commißionen eine gleichmäßige Verfaſſung, wie ſolc<es aus dem ſchon oben angeführten Edict vom 21ten Octbr. 1759 ganz flar erhellet(a).
(2) Der 5. 2- erwehnten Edicts enthält deshalb folgendes?„Da Wir die Juſtiz bey allen Vorfal-
„ lenheiten gehandhabet wiſſen wollen; ſo haben Wir ausdrücklich beſohlen, und ſeken hiedurch
„ noch mehr ſeſie, daß die Juſtiz- Departements darüber halten ſolten, daß auch bey dieſer Ge- » legenheit alles rechtlich und ſonder jemandes Beſchwehre reguliret werden müſſe. Denen Ju“ >» ſtiz-Collegiis bleibet alſo überlaſſen, redliche, in denen Rechten und in der Wirthſchaft-erfahr* „ ne Männer denen andern Commiſſariis für die Fälle ihres Neſſorts zuzuordnen, welche vor- »„» Rechmlich dafür ſtehen müſſen, daß alles legal zugehe, alle Intereſſenten. zugezogen, ihnen, das »„nöthige Gehör verſtattet, und eines jeden zur Ausgleichung. zubringendes Recht und Nußungs-
.» Antheil in ſattſames Licht geſeßet werde. 6. 2-
6-27' Von öden Eigenſchaſteu und Pflichten eines hiezu erforderlicher Juſtiz.-Commiſſarius.::
Solchergeſtallt machet die Juſtiz. und die Landwirthſchaft hier.abermahl Geſell- ſchaft mic'einauder. und wir haben bey den Gemeinheits- Äufhebungru eben ſo wie bey den Gütertaren„ eines Defonomie- und Juſtiz- Commiſſarius nöthig.
Was beyde für Eigenſchaften an ſich haben, und worinn ihre-Einſichten beſtehen
müſſen, haben wir bereits in denz 1ſten Bande im 2ten Hauprſtücke umſtandlich ausgefüh- ;: ref,


