Von Aufhebung der Gemeinheiten, und in wie weit die. 4
Theil ſeines wahren Werths, welches im Ganzen genommen beträchtliche Summen
beträget.
; IF- alſo je eine Gemeinheit, durch deren Aufhebung ſowohl für die Eigenthäü- mer, als den Staat ſelber, ein wahrer und weſentlicher Nußen geſtifrer' wird, iſt es wohl gewiß diejenige, welche unter mehrern Dorf- Nachbaren vorwaltet. Es würde, wenn man dieſe Art'von Gemeinheits- Aufhebungen mit mehrern Ernſt und Eifer betrei- ben, und ſolche dadurch allgemeiner machen wollte, zugleich eine reiche Quelle unzähliger Proceße verſtopfet werden. Und dieſes alleine ſchon wäre für die Wohlfarch des Geiei- nen Weſens/ in welchem eine überhäufte Menge von Proceßen eines der ſchädlichſten Uebel iſt, von Wichtigkeit.
VFL Fernere Ausführung dieſes Tinnens, nnd wie ſolcher, wenn ein Dorf- L7achbar dem andern ſeinen Antheil verkanfte, am vollkommenſten zu erhalten wäre.
Am vollkommenſten ließe ſich zwar dieſes ſo verderbliche Unheil dadurch heben, wenn der eine von den Dorf- Nachbaren die andern ausFfaufte, und ſich dadurch das allei- nige Eigenthum eines ſolchen Landgurs erwürbe. Allein gemeiniglich ſtehen hier Hinder- niße im Wege, welche ſolches ohmnöglich machen. Bald fehler es dem Faufenden Zheile an der dazu benöchigten Baarſchaft, umd bald wiederum iſt der Eigenſinn des Nachbaren zu groß, als daß er fich zu einem Verkauf ſeines Ancheils, wenn er auch noch ſo vortheil- haft für ihn wäre, entſchließen könnte, Denn gemeiniglich' wird man unter den Dorf- Nachbaren eine ganz ſeltene Art'von"Verbitterung antreffen; welche nicht anders, als für eine Geburt diefes Ungeheuers der Gemeinheit, anzuſehen iſt. Oefters ſind auch Fa- milien- Verträge, Lehns- und Fideicommiß- Verbindlichfeiten'Schuld daran, daß die Sache auf dieſen Fuß nicht zu Stande gebracht werden kann.
6. 14.- aß auch die Theilung und richtige Begränzung unter Dorf- tTachbaten- 7 H NR“ ſüfte, und ſie 08 EE PEG DE ie 41 Sv0ben Fie
Die bisher gemeinſchaftlich geweſene Aeker, Wieſen, Holzung, Hürung und Gerechtigfeiten aber auf eine geſchickte Art zu theilen, und einem jeden Cigenchümer des Dorfes ſeine beſtimmte Gränzen anzuweiſen, wird allemal möglich bleiben. Und auch ſchon hievon haben ſowohl dergleichen Gutsherren, als der Staar ſelber, unendliche Vor- theile zu erwarten.
Hat ein jeder.an dem gemeinſchaftlichen Gut ſeinen feſtgeſeßten- und richtig abge- gränzten Antheil, ſo höret alle Gelegenheit zu ſp vielen Zanf und Streitigkeiten von ſel- ber auf. Es iſt alsdenn keine Urſache mehr vorhanden, warum nicht dergleichen Dorf- Nachbaren in eben der Freundſchaft und Einigfeit, als man ſonſt bey vernünftigen ays aller Gemeinheit ſtehenden Feld- Nachbaren wahrnimmt, leben könnten und ſollten.
Ein jeder fann mit dem ihm zugefallenen Antheil, ohne des Nachbaren Wieder- ſpruch befürchten zu dürfen, nach freyen Willen ſchalten und walten. Alle in dem Gute ſchlafende Verbeßerungen können nunmehr ohne die geringſte Hinderniß vorgenommen, und dadurch nicht allein der Eigenthümer Cinfünfre, ſondern auch der Reichthum des ganzen Landes zu gleicher Zeit vermehret werden.
Oecon, Forens, II. Theil. B Mit


