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8 Drittes Hauptſrük,
Erſparüng'der vielen Proceßkoſten,'wozu Durch eine dergleichen Lage gemeiniglich eine ſehr reiche Gelegenheit gegeben wird, beſtehen ſollte.; S. I1,
HSortſezung“des vorigen in einem zwepten Fall.
Weit öfterer ereignet ſich der Fall, daß die Aec>er eines Dorfes in einer ungebüt lichen Weite von demſelben enklegen ſind., dagegen aber dem benachbarten Laudgute faſt bis vor das Hecken gehen, dergeſtalt, daß kein Stück Vieh, ohne davon Schaden zu be- fürchten zu haben,.au8getrieben werden fann. So vortheilhaft die'Nähe der Aecker iſt, ſo ſchädlich und nahtheilig iſt hingegen deren entfernte Lage. Ihre"Beaerung fällt ſchwer, und ihre Bedüngung unmöglich.
Wird aber durch die Bemühungen der verordneten:Seyarations-Commißionen die:Sache dahin eingeleitet, daß zwiſchen dergleichen Feld- Nachbaren eine Verhältniß mäßige Vertauſchung ſolcher'Aecker zu Stande Fommt, ſo iſt, zumal wenn die Felder.der benachbarten Oerter.der Länge nach gegen einander-fortlaufen, der Nußen der dadurch ge- ſtifter wird, ganz offenbar. Die Aecker, die vorhin wegen ihrer Entfernung dem Derfe A. Faſt.gar nicht nußbar waren, werden-nunmehr dem Dorfe B. wegen ſeiner Nähe deſto nüßbarer und zuträglicher. Auch wird aller Schaden, ider.bey.der vorigen Lage von frem- den Vieh zu befürchten war, hiedurch von ſelber gehoben.;
Und wer mag wohl die großen Vortheile, die das gemeine Weſen des Staats dadur<h daß eine Menge von bisher unbrauchbar geweſenen Aeckern- die wegen ihrer Entfernung faum.:die Beſtellungsfoſten einbringen fönnen,„aunmehr aber durch eine ver» nünftige.vorhin bemerkte Vertau chung, in die tragbarſien Feld: Fluren verwandelt wor- den ſind, in Abrede ſtellen?
EE 5 Von der'beſondern Schädlichkeit der Gemeinheiten zwiſchen Dorf- L7aHbaren, und dem großen Trurzen, der daher aus deren Aufhebung entſtehet.
Nirgends ſind.die Gemeinheiten ſchädlicher, und mit mehrern üblen Folgen ver- Funpfet, als bey den Dorf- Nachbaren, wo die Landgüter von mehr als Einem Eigenthü- emer beſeßen.und bewirthſchaftet werden, 1
' Hier iſt gemeiniglich alles gemein. Acker, Wieſen, Holzung, Hütung,%agde ten und Gerichtbarfeit ſtehen unter der verderblichen Gemeinſchaft. Keiner darf vor den ändern, daß ich mich dieſes IAusdrucks bedienen darf, ohne ſeinen Willen, einen Finger zu das Waſſer tauchen, wenn er ſich nicht mit einem Schwarm von Proceßualiſchea Weitläuftigkeiten überſchütter ſehen will.
Gewiß, die Verfaßung„eines Landgutes, welches mehr als Einen Eigenchümer zum Herren hat, iſt-unrer allen die unglückſeligſte. Nicht allein die Abnußung der ſchon dabey vorhandenen Perrinenzien, wird durch den Wiederſpruch eines unvernünftigen Nach- baven gehemmet., ſondern auch auf alle nüßliche Verbeßerungen muß.ein Eigenthümer, der einen dergleichen Nachbaren zur Seite hat, faſt auf ewig Verzicht thun. welches mehrere Herren hat, iſt daher ſchon zu allen Zeiten in weit'geringern Preiſe ge halten worden. Was aber leidet hierunter nicht" der Staat! Ein mit mehrern Dorf-
Nachbaren beläſtigtes' Gut'verlieret nach einer genauen Berechnung mehr als den Dei ei


