Teil eines Werkes 
Zweyter Band (1776)
Entstehung
Seite
7
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Von Aufhebung der Gemeinheiten, und in wie weit die.

N IF aber die Gemeinſchaf? gehoben, und hat ein jeder ſeinen beſondern ihm zum alleinigen Gebrauch angewieſenen Plas, ſo fallen alle-dieſe Schädlichfeiten und Unbe- quemlichfeiten von ſelbſt hinweg. Weder der Aufhütungs- Intereßente ſelber, noch auch ſeine Hirten und Schäfer, dürfen befürchten, daß ihnen von andern werde vorgegriffen, und das ihnen nunmehr nur allein zu gute fFommende Gras weggehütet werden. Cs fann

für eine jede Viehart das'für ſie taugliche Gras gehörig beſtimmet und abgeſondert wer- den, und das Verhüten der Schäfereyen wird alsdenn eine ſehr ſeltene Sache ſeyn. Ein jeder fann und wird den ihm zugefallenen Antheil gehörig ſchonen, und das darauf wach» ſende Gras zu Kräften kommen laſſen. Mix Recht und ohne Vergrößerung mag daher, wie bereits in dem Erſten Hauptſtück des Erſten Bandes 6. 18 vorläufig bemerket wor- den, behauptet werden, daß ein jeder Aufhütungs- Jntereßente, nach gehobener Ge- meinheit, das ihm zugefallene privative Hütungs- Looß noch einmal ſo hoch, als ihm fonſt der ganze gemeinſchaftliche Hütungsplaß zu ſtatten gefommen, wenn anders eine vernünftige Einrichtung damit gemacht wird, nußen werde und könne.

Der öfters dawider gemachte Einwand, daß er durch die Theilung einen weit fleinern Plaß, als er vorher, da die Sache noch in der Gemeinſchaft geſtanden, zu behü- ten überfommen habe, wird bey vernünftig denkenden wohl keinen Eingang finden. Iſt gleich der gemeinſchaftliche Hütungsplaß, worauf er ein Mithütungsrecht gehabt, in An» fehung des Umfanges, größer, als ſein jeßiges Antheil, geweſen, ſo iſt doch ſelbiger auch von mehrern Heerden betrieben worden. Sein Genuß daran iſt alſo mit ſeinem Vieh- ſtande Verhältnißmäßig geweſen, und nach dieſem Verhältniß hat, auch bey einer rechtli» <en Auseinanderſeßung das ihm zugefallene Looß beſtimmet werden müſſen,;

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Von dem Trugen, der durch die Gemeinheits- Aufhebung, in Anſehung der zwiſchen Feld- tTachbaren vermiſcht liegenden Aecker, geſtiftet wird.

Die Vermiſchung der Aecker iſt bey Feld- Nachbaren zwar ein ſeltnerer Fall, als die vorhin erwähnte Aufhütungs- Gemeinheit. Inzwiſchen findet man doch Landgüter und Dorfſſchaften, wo auch hier durch das Separations- Geſchäfte Nußen und Verbeße- rung geſtiftet werden kann,

Ein Dorf hat einen Theil ſeiner Ae>er, entweder durch eine von den Vorfahren ungeſchickt gezogene Gränze, oder auc) durch nicht wohl überlegte alte Familien- Ver- träge, in dem Bezirk des andern dergeſtalt zu liegen, daß es ſolche, ohne das benach» harte Feld zu betreten, weder bearbeiten noch ſonſt nußen kann. Wie viel Unbequemlich- Feiten aus einer ſolchen ungeſchi>ten Lage für beyde Nachbaren entſtehen, giebet die Na- tur der Sache von ſelber. Bald giebet es über die Wege und Trifcen, welche der Eigen- thümer, um auf ſeinen Aker zu kommen, nöthig hat, allerley Zanf und Streitigkeiten, Bald entſtehet wegen der Hütung Uneinigkeit, und die Pfändungen des überlaufenden Viehes ſind öfters von beyden Seiten, beſonders wenn die Eigenthums- Herren nicht eben in der beſten Freundſchafts- Uebereinſtimmung ſtehen, unendiich.

Daß alles dieſes durch eine Verhältnißmäßige Vertauſchung ſolcher Aecker gar leicht gehoben werden könne, findet bey Vernünftigen keinen Anſtand. Geſchiehet aber ſolches, ſo iſt der daraus erwachſende Nuten offenbar, und wenn ex auch nur lediglich in

Exſpa-