6 Drittes Hauptſiu.
eingeſtanden werden müſſen, ſondern es giebet auch ſolches die Natur der Sache voit ſelber. Sich das ſelbſt bedürfende Gras von fremden Vieh wegſreſſen zu ſehen, und ſolches weder zur rechten Zeit, noch auch für die gehörige Viehart ſchonen zu können, iſt gewiß eine ſehr ſchädliche Einſchränfung des Eigenchums. Noch empfindlicher und be- ſchwerlicher wird dieſelbe, wenn die aufhütende Feld-Nachbaren dem gemeinſchaftlichen Hütungsplaß der Lage nach näher, als der Eigenthümer ſelber, ſind, und dieſer daher, ehe er ſolche mit ſeinem Vieh betreiben kann, ſchon das beſte Gras von fremden Vieh aufgebe findet. Nicht ſelten wird hiedurch der ganze Genuß eines ſolchen Eigenthums vereitelt. Nach aufgehobener Gemeinheit, fällt dieſes alles weg, und das Recht des ſo ſehr verſchränften Eizenthums lebet gleichſam wieder auf. In der vorigen Verfaßung führte er nur bloß den Namen eines Eigenthümers, anjes8t aber iſt er auch in deſſen Ge-
branch wieder hergeſtellet.
Wird gleich ſein Eigentchum durch den Antheil, den er zur Befriedigung des auf- hütenden abtreten muß, an ſich kleiner, ſo kann er doch das ihm verbleibende ohne allen fremden Wiederſpruch, Einſchränfung und Hinderniß nußen, Bald dieſe, bald jene ſchon längſt beſchloßene, durch die Gemeinheit aber gehemmt geweſene vortheilhafte Ver- beſſerung in die Wirklichfeit zu ſeßen, hat er nunmehr freye Hände, und er kann verſi- <hert ſeyn, daß die daran zu verwendende Koſten nur ihm allein zu gute kommen werden« Und war es ihta wohl, wenn er, ſo lange er noch in det Gemeinſchaft ſtund, Fremde durch dergleichen beßernde Veränderungen nicht mit bereichern wollen, zu verdenken? Wie vortheilhaft iſt daher die Aufhebung der Gemeinheiten für die ganze Wohlfarth-des
Staats ſelber! 6. 9+.
Warum auch für den mit dem Aufhütungsrecht verſehenen Theil, die Auseinanderſezung 4 einer dergleichen Aufhütungsgemeinbeit höchſt nützlich ſey.
< dem aufhütenden Theil dieſe Art von Gemeinheit, da bey demſelben Einſchränfung des Eigenthums vorwaltet, weniger nachtheilig, ſo iſt
< deſſen Aufhütungs- Recht weit nußbarer wird, wenn der gemein- en ſein Antheil zum
IK glei feine eigentliche doch gewiß, daß au ſchaftliche Hütungsplaß getheilet, und einem jeden daran theilhabend alleinigen Genuß zugeſchlagen wird,
So lange die Hütung gemeinſchaftlich bleibet, ſuchen die gierigen und unerſättli-
<hen Hirten immer einer dem andern vorzugreifen, und nach Möglichkeit das beſte Gras daran kehren ſie ſich
wegzuhüten. Db es für die Viehart ihrer Heerde dienſam ſey, nicht; und wie mancher verliexet nicht bey dieſer Gelegenheit ſeine Schäfereyen, weil ſie auf Pläße geweidet worden, wo das Gras ihrer Geſundheit ſchlechterdings zuwider war. An ein vernünftiges nußet werden, noc< das Gras jemal zu Kräften kommen kann, wird gar nicht gedacht. Päre auch wirklich auf den eigenen Feldern der Aufhütungs-JIntereßenten mehrere und beßere Weide, ſo läßet es doch die Mißgunſt, ſich ſolcher vorzüglich zu bedienen, nicht zu, ſondern die gemeinſchaftliche Hütung muß aus Beſorgniß, daß ein anderer Mit- Jn“ tereßente zuvor kommen möchte, täglich betrieben werden- 38
Schonen der Hütungspläße, ohne welche doch keine Weide recht ge-,


