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Sumttariſcher"Jynnhält. KXXV
Von den arfſer der eigöhen'Bewvirthſchaftung gewöhnlichen Abnüßungsarkett der Landgü- ter, wohin beſonders die Erbpacht, Zeitpacht und Admiſtiſtration zu rechnen, S. 4104
Daß die Erbpacht zwar an ſich die vorz: aglichſte ſey, ſolche aber nicht Üfiker allen Umſtätt- den fär rathſam 23 achten, auch öfters. gänzlich unmöglich ſey. S«. 410:
Daß die Erbpacht auf deu Landagätern der Privakrbeſißer deshalb nicht für rathſom zu halten, weil ſie wegen ihver immerwährenden Fortdauer:den Beſitzer und ſeine Nachfsme men. von allen.eigenen Bewirthſchafftungen. auf beſtändig ausſchlieſſet.(241.
Daß die Erbpacht der Landgüter auch desha'h nicht rathſam ſey, weil der Eigenthügter und ſeine Erben dadurch vou allen in dem Gute vorzunehmenden Verbeſſerungen auf im- merwährend«fet per 8 werden. S; 412
Daß die auf Erbpacht ſtehende Landgäter ſchwer zu verkaufen ſeyn würden, und-alſv auch aus dieſer Urſache eine dergleichen Heoirthſchaftungs8art-nicht zuträglich ſey, S. 413+
Warum auf den Lehn-, Fideicommißs, Majvrats- und. andern dergleichen unter einer gewiſſet Verbindlichkeit ſtehenden Landgütern: die'Bewirthſchaftüttgs8art durch Erbpacht gar nicht. Statt finden könne, S«. 414+
Warum die Erbpacht zwar auf Gükern, wovon die Beſißer niemal verändert werden, ſchr nußbar, auf den Landgütern der Privat-Beſikere aber allemal ſchädlich ſey, und auf den leßten nur bey einzeln Grundſtücken,-welche zur eigenen Bewirthſchaffung. zu' beſchwer: lich;- und 4v9: keine Verbeſſerungen-mehr rückſtändig, Plat greifen. könne. /.S.. 414.
Warum ſolchemnach den Eigenthümern, die an der eigenen Bewirthſchaftutg ihrer Land- güter gehindert werden, nur blos die Zeitpacht und Adminiſtration übrig„bleiben,- und daß, unr unter dieſen beiden Bewirthſchaftungsarten eine richtige Wahl treffen zu föh-* nen, deren Gutes und Böſes kennen zn lernen nöthig ſey. S. 415.;
Daß hierunter mit der Zeitpacht der Anfang zu machen, wobey zugleich zunt voraus erin- nert wird, daß das viele Ueble, ſo.man bey den Zeitfpachten aus der- Erfahrung wahr? nimmt, nicht ſowohl. den Zeitpächtern ſelber, als vielmehr den falſchen Maßregeln, die man bey Cinrichrung dieſer Bewirthſchaftungsart zu nehmen pfleget, beyzumeſſetn ſey. S-415«
Voti deim Aufwände, den die' Zeitpächter zu ihrem und der Iheigen Untferhält'nsthig haben, und. daß ſie daßer,'ſo viel als ſolcher berräget, für das Gut weniger Pacht eben Lo weldes-dem Eigenthämer offenbar entgeht.. 416»'
|. We des Vdrigen..S-'417:«
Befähigte Mf gewöhnlichen Betragens der Zeitpächter, beſonders in Anſehung des AFex-
auebS. 18.
Forkſeßung De Geſchichte vott dem gewöhnlichen Betragen der Erbpächter, in Anſehung des Wieſewahſes. S,; 420.
Fernere Fortſeßung der Geſchichte von dem Betragen der Zeitpächter, i in Abſicht des Gäk« fenbaues und der Fiſcherey. S. 421.
Noch weitere Fortſekung der NET: von dem gewöhnlichen Betragen der Zeitpächter gegen die dienſtbäre Unterthanen.
Noch fernere Fortſeßung der Geſchichte M3 Betragens der Zeitpächter, in Abſicht der von
ihnen faſt beſtäkdig gefoderten Remiſſionen. S. 424
Weitere Fortſetzung„der Geſchichte von dem Betrags au"der Zeitpächter, in Anſehung der Gebäude. S. 426.
Beſchluß dieſer Geſchichte, und von den daraus gemeiniglich entſtehenden Folgen, S, 427.
Gegeneinanderhaltung der Zeitpacht und“ der Adminiſtration, S»."427.
Von dein Grundſäßen, nach welchen die Vorzü glichkeit der Zeitfpacht oder Adminiſtration beſtimme? werden müſſe, und.daß dabey hauptſächlich auf die Umſtände des Eigenthü- mers Rückſicht zu nehnien ſey. S, 429.
Daß die Wahl zwiſchen Adminiſtration und Zeitpacht nicht blos nach den Umſtänden der Eigenthümer, ſondern auch nach der Beſchaffenheit der Landgüter ſelber zu beſtimmen
ſey. S«. 43 e2 84 37


