XXXVI Summariſcher"Junhalt.;
58. 37» Was von dem 8.35. angenommenen Grattdſaß vor eine Anwendyng zus machen,“ und warum dieſes alles nur eigentlich von den Landgütern der Privat? Eigenthümer zu verſte-
hen ſey«'S. 431+;;
- 38. fe agen den unter einer Curatel ſtehenden Landgütern, die Zeikpacht am rathſamſten ey., 432+!=
- 39+ Daß hingegen bey den in Concurs oder Liquidations-Proceß ſtehenden Gütern, die Ad- miniſtration angevathen werden müſſee+ S4432:
2 40+ WelcheBewirthſchaftungsart für das weibliche Geſchlecht die zuträglichſte ſey» S.433+
- 414 Von der für die durxc<h Abweſenheit verhinderte zufräglichſten Bewirthſchaftungsart ihrer Landgüter. S-= 433+:
- 423 Daß für die durch Alter und Leibes-Schwachheit an der eigenen Bewirthſchaftung, behin-
derte, die Zeitpacht zwar auch das beſte Bewirthſchaftungsmittel ſey, dennoch aber dabey
auf die Beſchaffenheit und Geſinnung ihrer fänffigen Erben und Nachkommen, billig
Rückſicht genommen werden müſſe« S-+ 434+
- 43« Warum für die gebohrne Müßiggänger die Zeitpacht ebenfalls das beſte. Bewirthſchaf- tungsmiktel ſey» S-+ 434+)
: 44+ Daß die Zeitpacht, je mehrere Gefahr und Schädlichkeit ſie bey ſich-führet, auch deſto
mehrere Vorſichten, um ſelbige fo viel möglich abzuwenden, zumal ſie in. unſern Tagen
durch ein eingeriſſenes Vorurtheil, auch äuſſer der Nothwendigkeit faſt allgemein gewor-
den, nöthig habe. S« 435+' FIX!
- 45+ Daß die mehrere oder wenigere Schädlichkeit der Zeitpachtett, hauptſächlich auf die Per- 0. des Pächters und deſſen Eigenſchaften ankomme, weshalb ſolche feſtzuſeßen nöthig iſt. S« 43%+
2 46: Daß ein guter Pächter vor allen Dingen eine zureichende Kenntniß und Erfahrung in-der
Landwirthſchaft haben, und manaus dieſer Uvſache, wenn ſie nicht-beydegute Wirthe ſind,
den reichern dem ärmern nicht vorziehen. müſſe.. 436. 4
7'47- Warum man daher feine junge Wirths, die erſt zu wirthſchaften anfangen, auch nicht ſol-
<e, die bisher blos zur Stadt- Nahrung angetoöhnt geweſen, zu Pächtern nehmen
müſſe S. 437+
- 48« Warum man auch vorzüglich ſolche Wirthe zuPächtern zu wählen habe, denen die Wirth-
ſchaft8art und Verfaſſung derjenigen Gegend; worinn das zu verpachtende Gut liegek,
ſchon vorhin bekannt iſt, S4 437>;; - 49« Daß ein gute Pächter auch den bewährten Ruhm eines ehrlichen Mannes vor ſich haben müſſe. S+ 438+ Eopp bey ver Wahl eines Pächters auch mit darauf, vb ex eine gute und-tüchtige Wir- thinn zur Ehegattin habe, zu ſehen ſey S. 439+; 5 51« Warum ein Eigenthümer bey der Wahl eines Pächters, auch auf die, Anzahl und Erzie- hungsart ſeiner Familie Rückſicht zu nehmen Urfache habe. S.., 439+; Ob bey Privat-Eigenthümern, welche mehr bey einander liegende Güter beſißen, eine Ge- neral- oder einzelne Verpachtung derſelben rathſamer ſey+ S. 449+ - 53« Warum die gewöhnliche zu den Zeitpachten beſtimmte Zeit zu kurz ſey, und dadurch den Pächtern zu der unordentlichen und übertriebenen Wirthſchaft, die man gemeiniglich von ihnen verſpüret, Anlaß gegeben werde, S« 44l+ 12.508: Ho z 54« Warum man bey Verpachtung ſeines Landgutes die Pacht nicht überſeßen, ſondern dabey jederzeit auf den muthmaßlichen Aufwand des Pachters und ſeiner Familie Rückſicht nehmen müſſe« S«- 443+ j: 4 DEX 255. Daß es ebenfalls nicht wohlgethatt ſey, ſöndern zu der unordentlichen und übertriebenen + Wirthſchaft der Zeitpächter mit Anlaß gebe, wenn von denſelben eine hohe baare Caution verlänget wird. S- 443+?
Beſchluß dieſer Abtheilung« S«. 444» Drittes


