Teil eines Werkes 
Zweyter Band (1776)
Entstehung
Seite
XXXIII
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- 251, 8.252:

7 953. 8 254.

Summariſcher Innhalt, XXXI

Sarum der gewöhnliche Ausdrucf in Pauſch und Botten, wiewohl auch nur nn uneigentlichen Werſtande, bloß auf den Ertrag eines verkauften Landgu- tes zu deufenzdabey-aber, weil-ſolher ohnedem niemal gewähret werden darf; ſehr. überflüßig ſey. S. 3809. BENE:;

Von der Frage: ob die angegebene Ausſaat gewähret werden müſſe? S: 38. In welchen Fällen keine Gewährleiſtung dex Ausſaat gefordert werden kann. S 381.:;

In welchen Fällen keine Gewährleiſtung der angegebenen Ausſaat gefordert werden datf.-S. 382.;"EL In welchen Fällen die fehlende Ausſaat ſchlechterdings gewährer werden müſſe-

j S. 382.;

Von einigen dabey vorfommenden Bedenklichfeiten, welche zugleich gehoben werden. S. 383-;. N

Barum auch die Beylaßſtücke eben ſo wohl, als die Zubehörungen, gewäh- ret werden müſſen..S. 383]||-

Von den Ausnahmen derjenigen Fälle, in welchen der Verkäufer die Gewähr zu leiſten nicht ſchuldig iſt. S- 384.; M 4

Daß, nach den Geſeßen, wenn der Verkäufer der Gewährleiſtung ausdrück- lich entſaget, der Verkäufer zwar dazu nicht verbunden ſey, dennog aber das erhaltene Kaufgeld wieder zurüb zahlen müſſe, und warum ſolches der Billigfeit geinaß ſey. S. 385..

Warum dieſes Geſes bey Landgürern auf den Fall, wo nicht'das ganze Guk, ſondern nur'&in:vder anderes Pertinenzſtuck- deſſelben evincixet worden, nicht wohl eine Anwehrung finden könne.'S,. 385.

In wie weit ein Verkäufer wegen der von dem Landesherrn evincirten Grund- ſtücke von der Gewährleiſtung entbunden werden könne. S. 387»

Warum ein Verkäufer die nach dem Verkauf aufgelegte neue Landes- Abgg- ben zu vertreten nicht. gehalten ſey. S.- 387-

Daß ein Käufer, wenn er den Anſpruch eines Dritten gewuſt, und den Kauf dennoch geſchloſſen, von dem Verkäufer keine Gewährleiſtung verlangen, auch nicht'einmal das gezahlte Kaufgeld wieder zurück fordern könne--S. 388:

Warum äuch bey ſolchen Guts- und Pertinenzſtücken, die dem Käufer nicht zu a EE Abnutung angeſchlagen worden, keine Gewährleiſtung Statt

(nde.+3,88.

Daß es in Anſehung ſolcher Beylaßſtücke, die zur Bewirthſchaftung des ver-

kauften Gutes entbehrlich ſind, und nur eigentlich zur bloßen Zierde oder Ver-

gnügen gereichen, eine gleiche Bewandnis habe. S. 389.

Daß der Käufer wegen der künftigen Gewährläiſtungen, keine beſondere Cau- tion von dem Verkäufer verlangen könne. S. 390.

Jedoch wird der Fall hievon ausgenommen, wänn ſich ſchon der Evictionsfall vor völlig ausgezahltem Kaufgelde hervor thut, da alsdenn der Käufer das noch

an ſich habende Kaufgeld bis zum Austrage dex Sache an ſich zu behalten be- fugt.iſt.. 390.

% 235« In wie weit durch die gewöhnliche Edickalcitation die Gewährleiſtung ver-

mieden werden fönne«- S«- 391+ e Sünftes