Teil eines Werkes 
Zweyter Band (1776)
Entstehung
Seite
XXXII
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XXÜU Sumtmmariſcher Jnnhalt.

6. 225. Was der Käufer zu fordern berechtige ſey, wenn in dem Kauf-Contract-nux blos des bey dem Gute befindlichen Beylaſſes Erwähnung geſchehen. S. 370.

- 226. Was die öfters in den Kauf-Contracten befindliche Clauſul wie das Gut ſteher und lieger, vor Wirkung habe. S. 3709.-

Vierter Abſchnitkt.

Von der zwiſchen dem Käufer und Verkäufer, bey Uebergabe des verkauften Gu- tes, über dasjenige, was einer dem andern zu vergütigen hat, anzulegen nöthigen Berechnung.

6. 227. Einleitung in. dieſen Abſchnitt, wobey zugleich eine Definition von demjenigen, was unter dem Worte Zerechnung verſtänden werde, gegeben wird. S. 371+

228. Einige.Fälle,. worinn dem Käufer von dem Verkäufer eine Vergütigung ge? ſchehen muß, werden angeführet. S. 372-

229. Fortſezung des Vorigen. S. 372.';

230. Daß es hierunter in Anſehung des Verkäufers eine gleiche Bewandnis habe, wobey überhaupt dieſe ganze Berechnungsſache durch ein davon gegebenes Muü- ſter erläutert wird. S- 373+

Dritte Abtheilung.

Von der Gewährleiſtung, die der Käufer von dem Verkäufer wegen eines -. verfauften Landgutes zu fordern berechtiget iſt,

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6. 231), Einleitung in dieſe Abtheilung. S- 376-| u;

» 232- Daß die Gewährleiſtung einer verkauften Sache nicht allein in den ausdrüc- lichen Geſeken gegründet, ſondern auch der narürlichen Billigkeit gemäß ſey, und ſache von dem Verkäufer geleiſtet werden müſſe, wenn ſie auch in dem Kauf-Contract nicht ausdrücklich benannt worden. S- 378-

» 233 Warum aber bey dem Verkauf der Landgüter der Verkäufer den Ertrag des Gutes, ſo wohl nah den Rechten, als gu) nach der Vernunft, zu gewähren nicht verbunden ſey S-377-; 4';

» 234.- Fortſezung des Vorigen, welches mit noc<h mehrern Gründen beſtärfet wird.

-» 235. Ai 08 zu halten, wenn ſich in beſtimmten Gefällen, Grund- und Geldzinſen ein Ausfall ereignet, und in welchen Fällen dem Käufer deshalb keine Gewähr- leiſtung gebühre. S.3738-|/?;

» 236. Daß.aber der Verkäufer die Angabe ſolcher beſtimmten Gefälle zu gewähren, und den Käufer darunter zu entſchädigen, allerdings gehalten ſey. S. 379

- 237- Daß die weſentlichen Theile und Zubehörungen eines Landgutes die hauptſäch- lichſten Gegenſtände dex Gewährleiſzung ſind, und der in den Contracten gee wöhnliche Ausdruck in Daujch und Bogen, von deſſen wahren Urſprung und Bedeurung zugleich eine kurze Nachricht-gegeben wird, hiexunter nichts ändern könne. S- 379- ß. 238.