Sumtmariſher JInnhalt.-„IXXXI
6,-2053-- Daß.auch.das zu den Acferpferden. gehörige Geſchirr und Sielenzeug nebſt den benöthigten Wagen, als ein Beylaß, in tauglihem Stande überliefert
4 werden.müſſe.-357-
- 206, Won den Pflügen,. Haken, Eggen und Walzen, und daß dabey ein glei- <es Statt finde. S. 358-
- 207. Warum auch für jeden Hofeknecht eine taugliche Kornſenſe zum Beylaß gehö- xe, ſolches aber. in Schleſien nicht nöthig ſey- S- 358-
- 208, Was für Stücke in den Scheunen und auf den Schüttboden zum Beylaß gehören. S. 359-:
- 209. Von den Beylaßſtücfen in den Ställen. S. 359.
- 210. Von den Beylaßſtüken des Gartens- S. 3560.
„211. Won den Beylaßſtücken in Anſehung der Fiſcherey, und was dahin. nicht zu xechnen ſey. S- 361.
, 212. Warum ein Käufer auf einen jeden zu haltenden Jäger zwey Jagdhunde und fid Hünerhund, aber keine Windhunde, als Beylaßſtücke verlangen könne-
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- 213."Daß an ſolchen Orten, wo mit Netzen gejagef wird, der Käufer auch die Fagdneke als einen Beylaß zu fordern berechtiget ſey, hiezu aber. die Lerchen? Nee nicht gerechnet werden können. S- 362,!
- 214. Von dem Beylaß zu dem Brauhauſe, imgleichen zu den Ziegel: und Kalk- Ofen. S. 363-
- 215. In wie weit der Verkäufer das zu dem verkauften Gut benöthigte und vorhan-
- dene Geſinde, als einen Beylaß zu liefern verbunden, S, 363.;
- 216, Barum auch das zu Unterhaltung des Geſindes bis zur neuen Ernte benö? tigte Brodkorn und Trinkgerſte als ein Beylaß gefordert werden könne, imglei- <en von den Geſinde: Betten, und daß ſolche ebenfalls als nöthige Beylaß- ſtücke anzuſehen find- S- 364-;
- 219. Daß die Hofwehre der Unterthanen ebenfalls Beylaßſtücke des Gutes ſind, dex Si gethane beſondere Vorſchuß aber dahin nicht gerechnet werden könne»
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, 218,' Von dem zur Schirrkammer gehörigen Beylaß- S. 366-
- 219. Von den in dem Wirthſchafts- Hauſe und herrſchaftlichen Wohnhauſelals Beylaß neee SER Stücken, und was dabey vor Grundſäße anzunehmen ſind. S. 3656.
- 220, Nähere Ausführung und Anwendung dieſer Grundſäße.. S. 356.
- 221- Wie es zu halten, wenn in einem herrſchaftlichen IBohnhäuſe lauter foſtbare Beylaßſrücke vorhänden.. S. 357.;
» 222, Grörterung der Fräge, ob ein Käufer, wenn in dem Kauf- Contract keines Beylaſſes gedacht worden, auch keinen Beylaß verlangen könne. S- 368-
- 223. Wie es zu halten, wenn die Beylaßſtücke in dem Kauf- Contract nahmentlich benannt worden. S. 369-;:|
- 224. Was der Käufer zu fordern berechtiget ſey, wenn in det Köuf- Contract des zu dem Gute benöthigren oder gehörigen ode erforderlichen Beylaſſes Er- wöhnung geſchehen. S- 389- G, 225»


