-Summariſcher, XXV
1117 Von den-verſchiedenen Gegenſtänden, die bey.den Yebergaben der Landgüter
„vorfommen, und warum Die dahin gehörige Wahrheiten in Vier beſondern Ab- ſchnitten vorzutragen.- S. 279,
Erſter Abſchnitt. Von der Uebergabe vder Tradition des verkauften Gutes ſelber, und was dieſelbe für Wirkung habe.
68. 112, Von den verſchiedenen Arten der Güter- Traditionen. S. 280. 113. Daß die gerichtliche Tradition der verkauften Güter, vder gerichtliche Auflaſ- ſung des Eigenthums,. nur bloß an den Orten, wo das Sächſiſche Recht ein- geführer iſt, Statt finde, und.was ſelbige für Wirkung habe. S. 2809. * I14- Was in denen Ländern, wo das Sächſiſche Recht nicht eingefährer, ſtatt der gerichtlichen Auflaſſung zu beobachten ſey. S. 282. s IT5. Bie es hierunter bey den Lehngütern zu halten. S. 2582. - 116. Won der Traditio Symbolica, warum ſolche bey Landgütern nicht hinreichend, auch zu unſern Zeiten nicht mehr gebräuchlich ſey. S. 283. » 117. Won der Natural- Tradition, in welchen Fällen ſie gerichtlich, in welchen aber auſſer- gerichtlich geſchiehet. S. 283. - 118. Von der Natural» Tradition eines verFauften Landgutes, in welcher Ordnung ſolche vorzunehmen, und was beſonders in Anſehung der zu übergebenden Unter- thanen dabey zu beobachten. S. 283. - 119. Von der bey dex Natural- Tradition nöthigen Anweiſung der Gränzen, und „wie Dabey nach Verſchiedenheit der Umſtände zu verfahren. S. 285. - 120. Won der Uebergabe der Gutspertinenzien, und was bey der Natural- Tradition deshalb vor Maßregeln zu nehmen. S. 286. - 121. Was bey-der Natural- Tradition, in Anſehung des zum Gute gehörigen-Bey»- laſſes zu beobachten S. 287. > 122, Von der bey der Natural- Tradition vorzunehmenden Berechnung der rückſtän- digen Pächte, Zinſen und andern baaren Gefälle ſo wohl, als auch der noch zu beſtreitenden öffentlichen und gemeinen Abgaben. S. 288. - 123. Voh Ueberlieferung der zu dem verkauften Gute gehörigen Briefe und Urkun- den,als einein bey der Tradition ebenfalls nothwendig vorzunehmenden Stücke. S. 289./| » 124. Von dem durch die Tradition auf den Käufer übergehenden Eigenthum, in ſo ferne das" Kaufgeld berichtiget, oder ſolches dem Käufer von dem Verkäufer auf Treue und Glaube überlaſſen worden. S. 290. 125. Daß die hauptſächlichſte Wirkung des durch die Tradition an'den Käufer übergangenen Eigenthums in dem freyen und ungehinderten Genuß dex Früch- te beſtehe. S. 291. - 126. Welches, wegen des Genuſſes der Früchte, der bequemſte und geſchicfteſte Texmin zur Tradition eines.öpien Landgutes ſey, S,. 292,
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6. 127.


