KXIV Summariſcher Junhalt.
5. 94. Warum detn Kauf-Contract auch ein genaues Verzeichniß von den Evictions- fällen, nebſt einer beſtimmten Erklärung, über welche die Gewähr geleiſtet wer- den jolle oder nicht, beyzufügen nöthig ſey- S- 264-
- 95- Vonden Grundſäßen, nach welchen ein dergleichen Verzeichniß der Evictions-
fälle einzurichten» S- 265-
Daß auch wegen des Kaufgeldes, beſonders in Anſehung der Münzſorten, in dem Contract alles genau und deutlich beſtummer werden müſſe. S- 266.
- 97. Fortſezung des Vorigen, beſonders wegen der Zahlungszeit- S. 266.
- 98, Fernere Fortſekung des Vorigen, beſonders in. dem Fall, wenn der Käufer nicht das ganze Kaufgeld baar bezahlet, ſondern ſtatt deſſen die Gläubiger des Verkäufers übernimmt, S. 267. kiu,
- 99. Noch fernere Fortſezung des Vorigen, beſonders bey ſolchen Landgütern, wel«
- dezurZeit des Verkaufs unter einer Zeitpacht ſtehen. S- 268.
- 109. Was in den Kauf„Confracten auch wegen der dem Käufer bey Bezahlung des Kaufgeldes nöthigen Sicherheit zu beobachten, und daß deshalb ebenfals das VWerabredete genau und eigentlich beſtimmet werden müſſe. S«. 26Z+
- 101. Fortſezung des Worigen- S- 289-
» 102. Fernere Fortſeßung des WVorigen. S. 279.
. 163, Won denvielen ungüßen und überflüßigen Clauſuln und Rechts- Entſagungeti die man in den gewöhnlichen Kauf-Contracten findet, und warum ſolche eine zuſchränken nöthig ſey- S. 2715 EE:
? 104. In wie weit ein ſchriftlicher Contract zur Vollſtändigkeit eines Kaufs gehö-
< verfaſſet, an und vor
xe. S. 273:'; p03:
» 105. Daß in einigen Ländern ain Kauf, der nicht ſchriftli 1 Unterſcheide zwiſchen einer ſs genannten es ſchon bey der Puncka-
ſich ungültig ſey, imgleichen von dem U dunctation und förmlichen Kauf- Coutrack, 274 - 106, Erörterung der Frage, ob der Verkauf eines Landgut 1 bey dor Pun fin oder erſt bey dem förmlichen Kauf- Contract ſeine Vollſtändigkeit erreicht. . 274. 5 107. Von dem ſs genannten Reukauf, welcher öfters in den Kauf- Contracten voy- bedungen zu werden pfleget, und was dabey zu beobachten. S. 275- : 308. Fortſekung des Vorigen, wobey noch verſchiedene bey dem Reufauf vorkom- - mende Fälle bemerket werden, welche in dem Kauf-Contract nicht zu übergehen» ſondern deutlich und eigentlich zu beſtimmen find: D+ 2794 03, » 109« Von dem Lex Commiſſoria, was dabey zu beobachten, und in wie weit ſich deſſen in den Kauſ- Contracten zu bedienen rathſam ſey- S- 277:
Zweyte Abtheilung- Von der Uebergabe der verkauften Landgüter, und den vabey ſich ereignenden DIEM- verſchiedenen Vorfällen,
5, 110»./ Einleitung in gegenwärtige Abtheilung» S» 275%
- 96,
Pe 6, 113.


