KXVI Summariſcher Jnnhalt.
6. 127. Von den allgemeinen Grundſäten, näch welchen die Früchte eines verkauf= ten Landgutes, bey der Sradition eutweder dem Käufer oder-Werkäufer zuzu- billigen ſind..S. 292. Le|
- 128,. Wie es nach dieſen Grundſäßen in Anſehung des Getreides, ſo wohl wegen der Körner, als auch des Strohes, und anderer Abgänge zu halten. S. 293.
-. 129.. Wie es wegen Fortſchaffung des dem Verkäufer bleibenden Getreides zu hal- u und in wie weit es, daß der Verkäufer dazu Fuhren hergebe, billig ſey“
. 294.
»- 130. Wie es wegen des Ausdruſches des noch im Stroh befindlichen Getreides, in ſo ferne es dem Verkäufer verbleibet, zu halten; und wie länge derſelbe den zu dem übrig behaltenen Vorrath nöthigen Bodeaplaß verlangen könne. S- 295.
- 331. Was, bey der Uebergabe eines Landgutes, in Anſchung des Heues und Wie- ſeiwachſes zu beobachten. S- 2958.;
» 332- Von der Holz- und Waldnußung, und in wie weit ſolche dem Käufer oder Verkäufer zuſtändig ſey- S. 297-
- 133. Von der Abnußung ſo. wohl des Rind- als Schafviehes, und in wie weit ſolche nach Verſchiedenheit der Fälle, dem Käufer oder Verkäufer zuſtehe. S- 2968-
- 134. Voneinigen bey der Schöferey-Abnnkung zu machenden Ausnahmen von dem Vorigen. S. 299-
- 335. Von der Fiſcherey- Abnußzung, und was davon dem einen oder andern Theil zukomme. S- 309.;
- 136. Von der Brauerey, und wie es hierunter beſonders ſv wohl wegen des vor-
räthigen Bieres und Brandtweines, als auch wegen des Maßviehes zu halten«
S. 301.';
» 337. Von der Ziegelofen- Nußung, und wie es beſonders in Anſehung der bey der
; Tradition vorräthigen ungebrannten Steine, und gegrabenen Ziegel- Erde, zu halten. S- 393-
» 3389- Bon der Abnußung der Kalkofen und Steinbrüche, und wie ſolche unter dem Käufer und Verkäufer einzutheilen. S- 394-
» 139. Von der Abnukung der Pechhütten, und des Kohlen-Schwelens, wie es auch hierunter bey der Tradition zu halten. S- 394-
- 3140. Von den Civil- Früchten eines Landgutes, und warum es.dieferhalb in Kaufe und VWerkauf- Angelegenheiten ganz anders, als in Erbfällen, zu halten ſey-
S. 395.; - 341. Von den Grundſäßen, welche in Anſehung dieſer Art von Guts- Einkünften | bey der Tradition zu beobachten fſind- S- 395-; - 142. Von den Getreidepachten und Pachtgeldern, daß ſolche nach der erſten im vo- rigen 8. feſtgeſeßten Regel beurtheilet werden müſſen. S. 306. - 143. Ausnahme hievon bey denjenigen Pächten, welche anſtatt des ehemahligen
Dienſtes entrichtet werden. S. 307.- 4 » 144. Von demGetreide- Zehend, als ebenfalls zu der erſten Regel gehörig. S. 307.
» 145. pa den Fleiſch- Zehenden, und wie es damit bey der Tradition zu halten ſey , 08... “ C. 146.


