Teil eines Werkes 
Zweyter Band (1776)
Entstehung
Seite
XV
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Summariſcher Fnnhalt. KV

Die wider den vorigen Satz verſchiedentlich angebrachte Zweifel werden be- antwortet. S. 133.

Fortſeßung des' vorigen. S.- 133.

Fortſeßung des vorigen. S. 134.

Vorſtehendes wird noch weiter fortgeſetzet, P9d. dabey zugleicß, warum" auch noch nach der Theilung die Holz- Schonungen dem Eigenthümer nachgegeben werden müſſen, ſolches aber die vorigen Umſtände der-Aufhütungs- Jatereſſen- ten nicht beſchwerlicher mache, gezeiget. S- 136.

Erörterung der Frage, ob, wenn für die Aufhükung ein gewiſſer Weidehafer entrichtet wird, der Eigenthümer gegen Entſagung dieſes Weidehafers, daß auch der Aufhütungs- Fntereſſente ſein Hütungsrecht fahren laſſen ſolle, mit Recht verlangen könne? S. 137.:

Erörterung eines mit dem vorigen gewiſſermaßen in Verwandſchaft ſtehenden beſondern Falles. S-. 138-

Ob und in wie weit eine Feldhütung gegen eine Waldhütung vertguſchet, und der Aufhütungs- Intereſſente dazu rechtlich angehalten werden könne. S. 139.

Von verſchiedenen Vorſichten, ſo bey einer ſolchen Vertauſchung der Feld- hütung gegen Waldhütung zu beobachten. S- 149.

Von den Gemeinheits- Anfhebungen zwiſchen Feldnachbären, in Anſehung des Act er baue, S-*%41:

Die bereits in dem Erſten Abſchnitt 6. 10 und 11x deshalb angeführte Fälle werden yſiher erläutert, und beſonders zu der Beſtimmung dex dabey nöthigen Entſchädigungen eine Anweiſung gegeben. S- 141.

Von dem an einigen Orten eingeführten Zehendenrecht, und worinn ſolches beſtehe. S. 142. j ZS

Warum ein dergleihen Zehend ebenfalls. als ein Gegenſtans der Gemeinheits- Aufhebungen anzuſehen ſey. S. 1439*

Wie in ſolchen Fällen, wo die Güter des Zehendherrn und d?s Zehndners mit einander gränzen,. hierunter zu verfahren ſey. 143-

Auf welche Weiſe aber, wenn die Aecker ficht aneinander gränzen, die Auf- hebung dieſes Zehendenrechts dennoM möglich zu machen ſey. S- 145.

Warum es ebenfalls eine ſchädliche Wermengung zwiſchen Feldnachbaren ſey, wenn dey eine in des andern Dorf einige einzele Bauern, ohne.daſelbſt eigets Acferwerkzü haben, beſitet. S. 146-

QPie eine dergleichen Gemeinheit zu heben, wenn die Bauern nur bioß auf Ge» treidepächte oder Geldzinſen ſtehen. S. 145-

154 alsdenn, wenn dieſe Bauern wirklich dienſibar ſind, zu verfahren ſey. . 147-;

Von der Gemeinheits-Aufhebung wegen des Holzes und IWaldungen zwiſchen fremden Feldnachbaren. S- 149.' = dex Theilung dex gemeinſchäftlichen Jagd, zwiſchen Feldnachbaren.

150: 6. 193,