Teil eines Werkes 
Zweyter Band (1776)
Entstehung
Seite
XIV
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H

S. 160,

161,

162.

Summariſcher Junhalt.

&WVarum in ſolchen Fällen, wo das Aufhütungsrecht auf klare Brieſe und Urkunden beruhet, und wohl gar ſub Titulo onerofo beſeſſen wird, die 8.158 aufgeworfene Frage ſchlechterdings verneinend beantwortet werden müſſe.

"CA E68. 5

ABarum aber in den Fällen, wo das Aufhütungsrecht nur bloß ein Gunſt- recht oder Uſurpation zum Urſprung hat, und der Eigenthümer nicht die zur Erhaltung ſeines Viehſtandes benöthigte Weide behält, ein dergleichen Prae- cipuum gllerdings billig ſey- S- 1T19«;

Won der dritten voranzuſchicfenden Präjudicial-Frage, ob nämlich dem Ei- genthümer, wenn ihm auf den gemeinſchaftlichen Hütungspläten ein Radungs»- Recht vorbehalten worden, deshalb eine Vergütigung zukomme? und daß ſol- <e, wie durch ein Beyſpiel gezeiget wird, allerdings zu bejahen ſey- S. 120«

Nach was vor Sätzen eine Berechnung der zu theilenden gemeinſchaftlichen Hütungs- Reviere anzulegen. S« 12x.

QBie, nach dieſen angenommenen Sätzen, bey der Berechnung ſelber zu ver- fahren ſey. S- 122.*

Wie demnächſt bey der wirklichen Anweiſung und Abgränzung der berechneten Hütungspläße zu verfahren, und warum dabey beſonders auf eine nahe und bequeme Lage Rückſicht zu nehmen ſey. S. 124.

Daß die Eintheilung theils mit Uebertragung Des völligen Eigenthyms, und auch ohne daſſelbe geſchehen könne, und wie hiebey ein Pyterſcheid zwiſchen xaumen und mit Holz bewachſenen Hütfungspläßen zu machelt ſey. S. 126.

Warum alle räume Hütfungsplägße cum plevo dominio abgetytten werden fön- nen, davon aber die bloße Feldhütung billig auszunehmen ſey. S.126.

Ob und in wie weit dem Eigenthümer in dergleichen Gemeinheits-Fällen, eine Vergütigung für das abzutretende Eigenthum, zuzubilligen ſey, und in den Fällen; wo Weidehafer gegeben. wird ſolcher guch noch nach dey Theilung entrichtet werden müſſe.- S- 127-

Daß bey mit Holz bewachſenen Hütungspläken diejenige Theilung, wo das ſämmtliche auf den Revieren befindliche Holz baar bezahlet wird, die vollſtän- digſte und vortheilhafreſte ſey welches durch ein neuerliches Beyſpiel beſtärket wird. S. 128.

Von den Hinderniſſen, welche verurſachen, daß eine dergleichen vollſtändige Gemeinheits-Aufhebung nur ſchr ſelten möglich gemachet werden fann. S. 129,

Bon der zweyten Theilungs-AUrt der mit Holz bewachſenen Hütungspläße, bey

j welcher die Aufhütungs- Intereſſenten ſich das Holz auf die ihnen zugefallene

Hütungs- Antheile abrechnen laſſen müſſen. und warum auch hiebey ſehr viele Schwierigkeiten im Wege ſtehen. S, 330 5 Iarum, dieſe Theilungs- Art einzugehen, die Intereſſenten nicht rechtlich

angehalten werden können S- 131.

Daß die Theilung der mit Holz bewachſenen Hütungspläße, wenn ſie gleich

absque dominio geſchiehet, denno<-fürx eine wahre und nubbare Gemeinheits-

Aufhebung zu halten ſey- S- 1332» 8.17%