Teil eines Werkes 
Zweyter Band (1776)
Entstehung
Seite
XI
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Summariſcher Innhalt. XI

6:: 478. Wie es wegen Theilung der beſondern Hütungspläte unter den Hertſchaftli-

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<en Dorfnachbaren zu halten ſey. S. 87.

Warum Hütungs- Reviere und Grundſtücke, welche zu wichtigen Verbeſ- ſerungen fähig ſind, nicht unter die Dorfnachbaren einzurheilen, ſondern ganz zu laſſen ſind, und nur einem von den Intereſſenten, gegen eine billigmäßige Entſchädigung der andern, zuzuſchlagen. S. 87.

Daß im übrigen, bey Eintheilung der Hürungspläße eben ſo, wie bey den Aeckern, auf eine nahe und bequeme Lage Rückſicht zu nehmen ſey.. 88.

Wie bey der Eintheilung des Holzes und der Waldung unter Feldnachbaren zu verfahren, und was für Grundſäße dabey anzunehmen. S. 89.

Was bey Theilung. der unter den Dorfnachbaren gemeinſchaftlichen Jagd- Gerechtigkeit zu beobachten. S. 89.

Von der Gemeinheits- Aufhebung der Fiſchereyen zwiſchen Herrſchaftlichen Dorfnachbarxen/ im wie weit ſolche möglich, und was für eine Richtſchnur da- bey zum Grunde zu legen. S-. 99.;

Warum, die Sache überhaupt genommen, die Gemeinheits- Aufhebung auch bey den Fiſchereyen von großen Nugen ſey.. S. 91.

Sarum bey einigen Fiſchereyen die Gemeinheits- Aufhebung bedenklich, und, ob ſolel)e nicht eher ſchädlich als nüklich ſeyn möchte, zweifelhaft ſey. S. 92. Daß daher vor der Eintheilung ſolchen gemeinſchaftlichen Fiſchereyen zuför- derſt eine genaue Berechnung, ob Nuten oder Schaden davon zu erwarten, anzulegen, und dabey nicht bloß auf den gegenwärtigen, ſondern hauptſächlich auch auf den künftigen Zuſtand derſelben, Rückſicht zu nehmen ſey. S. 93.

APBie auch in den Fällen, wo keine würkliche Theilung der Fiſcherey rathſam iſt, die Schädlichkeit der Gemeinſchaft durch eine: feſtzuſeßende vernünftige Ordnung, dennoch weniger merklich gemachet werden könne. S. 93.

ICKarum auh die unter den Dorfnachbaren'gemeinſchaftliche Gerichtbarfeit als ein Gegenſtand der Gemeinheits- Aufhebungen in Betracht zu ziehen, und wie bey den dabey vorfommenden verſchiedenen Worfällen, ein billiger Unter- ſcheid zu machen ſey. S. 95-

Daß die Gemeinſchaft der Gerichtbarfeit, in ſo wohl peinlichen als bürger- lichen Gerichtsfällen, durch Beſtellung eines. gemeinſchaftlichen Gerichtsver- walters, gar leicht gehoben werden könne, und wie es wegen der deshalb ex- derlichen Koſten zu halten ſey. SS. 95:

Warum die Gemeinſchaft der Gerichtbarfeit, beſonders in den Policey-Sa- cen, zu vielen Uneinigfeiten unter den Dorfnachbaren Anlaß gebe. S. 95.

Bie dieſes am füglichſten zu hebtn, wird. ein Mittel vorgeſchlagen, und dar- inn auf Alternirung der Herrſchaften von 6 zu 6, oder 10 zu xo Fahren, an- getragen. S, 97+

SParum bey dieſer Eintichkuns auch die Beſtellung doppelter Schulzen und EU, und daß ſolche mit ihren Herrſchaften zugleich umwechſeln, nothig WW. GS, 97. NEE AEG

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