Summariſcher Jnnhalt. vil
6. 58. Daß dieſes aber nur in ſolchen Fällen, wo eine Verminderung in dem wahren
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Werthe des Gutes zu befürchten ſtehet, vor nbrhig zu erachten. S. 41. HBarum in Gemeinheitsfällen, wo ganze Gemeinen concurriren, und die aus- einander zu ſeßende Sache unter dem gemeinſchaftlichen Genuß der ganzen Com- mun ſtehet, nur zwey Drittheile von den ſämmtlichen Mitgliedern ihre Einwil- ligung in die Gemeinheits- Aufhebung ertheilen dürfen, und daß dieſes ſo wohl auf den Dörfern, als in den Städten, ſtatt finde. S,. 42. Barum hingegen in ſolchen Fällen, wo ein jedes Mitglied der Commun an den Gegenſtande der Gemeinheits- Aufhebung ſeinen beſtimmten und abgegränzten Antheil hat, ſämmtliche Mitglieder in die geſchehene Auseinanderſekung einwil« ligen müſſen- S. 44.:): Daß aber auch in dieſen Fällen, in ſo ferne es auf die bloße Frage, ob die Ge- meinheits- Aufhebung geſchehen ſoll, ankommt, nur die Einwilligung von dex größeſten Hälfte der Commun dazu nöthig ſey- S. 444 Daß, bey Auseinanderſezung der Gemeinen mit Fremden, die Grundherrſchaf- ten ſolche nicht allein vertreten können, ſondern ihre Gegenwart und Einwilli- gung dazu auch ſchlechterdings nothwendig ſey. S. 45. d Urſachen, warum das in vorſtehendem ß8. enthaltene auch bey“ denen Bauergü- tern, die von ihren Inhabern eigenthümlich beſeſſen werden, ſtatt finde. S-46. Daß bey allen Gemeinheits- Aufhevungen zuförderſt die Größe und innere Güte der gegen einander zu vertauſchenden oder abzutretenden Grundſtücke auf eine ſichere und zuverläßige Art. ausgemittelt werden müſſe. S, 46. Daß zur Ausmittelung der Größe, eine geometriſche Wermeſſung nöthig ſey, Wa Dazu die erfahrenſten und geübteſten Landmeſſer genommen werden müſſen.+47.; Von der Ausmeſſung durc<ß verſtändige Bauersleute nach dem Landſtoc>, und vn ſelbige auch nicht bey fleinen und geringen Gegenſtänden, rathſam ſey. “48.
Daß nicht allein die Größe, ſondern auch die innere Güte der in Theilung und Vertauſchung kommenden Grundſtücke ausgemittelt werden müſſe, und eben diefes unter dem Ausdruck von Sonirtirung verſtanden werde. S. 49. Daß die Bonitixung und Abſchäkung der innern Güte, nach Verſchiedenheit ver Gegenſtände, auch von verſchiedenen dazu beſtellten Sachverſtändigen vors genommen werden müſſe. S«. 49. QParum die Aecker, ſo wohl nach ihrer Güte, als quch Düngungs-Zuſtand, gon werden müſſen, und was hierunter bey beyden zum Grunde zu legen ey: S. 59. Barum zur Bonitirung der Aecker fremde und auswärtige Sachverſtändige zu nehmen nicht rathſam ſey. S. 5x. Fortſekung des vorigen, und daß die auswärtige Sachverſtändige, beſonders 40 SUB OANDG" ZUAGNG der AeFer gehörig zu beurtheilen, nicht im Stande id, SO, 51.
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