Teil eines Werkes 
Erster Band (1775)
Entstehung
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Vorrede,

bloß auf das, was bereits hier geſaget worden, beziehen zu dürfen, da ich ſonſt öftere Wiederholungen zu begehen, und dadurc<; im Ganzen noch weitläuftiger zu werden, genöthiget geweſen ſeyn würde.

Wären die Richter in unſern Tagen nur bloß mit Entſcheidung ſtreitiger Rechtsfälle; oder, daß ich mich in der eigentlichen Sprache der Juriſten ausdrüe, mit caulis contentioly) jurisdietionis beſchäftiget, ſo würden ſie eine weit weniger ausgebreitete Kenntniß landwirthſchaftli- <er' Dinge nöthig haben. Allein, die Oberaufſicht über die Vor- mundſchaften, Admimiſtration verſchuldeter Güter, derſelben gerichtliche Veranſchlagung, Beſorgung der von einem gütigen Landesherrn veranlaßten Retabliſſementsfälle, Erbtheilungen, Lehns'- Abſonderungen von dem Allodigl-Vermögen, und andere dergleichen; dem rechtlichen Amte übertragene wichtige Verrichtungen mehr, verurſachen, daß faſt fein Theil der Landwirthſchaft übrig bleibet, deſſen Einſicht von einer Gerichtsperſon gänzlich entbehret werden könnte,

Aus dieſem Grunde habe ich auch, um die Begriffe eines Rich- fers von der Landwirthſchaft in keinem Stü>e unvouſtändig zu loſſen, nichts übergehen konnen, Warum aber indem erſten Hauptſtüke einige

Mate-