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mereien ver-Städte beſißen hie und da ſehr bedeutende Gü- ter und Ortſchäften. Dieſe und die Königlichen Domai- nen werden aber faſt nie aufeigene Rechnung bewirthſchaf- tet, ſondern ſind immer verpachtet. Bei dieſen Verpach- tungen iſt es Sitte, daß ein beſtimmter Beſtand von Vieh, AFergeräthſchaften und zur Wirthſchaft nöthigenUtenſilien, unter dem Namen eines eiſernen Inventarii mit übergeben wird. Was außer. dieſem dem Pächter von ſeinem Vor- gänger überiaſſen wird, das heißt Plus- Invenktarium. Lekteres wird zu einem, nach Einigung beider Partheien, beſtimmten Preiſe übernommen. Uebrigens iſt dies aber keine nothwendige Bedingung, indem es dem Abgehenden auch frei ſteht, daſſelbe, wenn es ihm vortheilhafter dünkt, mit wegzunehmen. Das eiſerne Inventarium wird nach einer von Sachverſtändigen darüber angefertigten Abſchä- kung übergeben, wird aber auch beim Abgange des Päch- ters nach dieſer wieder zurüFgefordert, Bei den König- lichen Domainen iſt es außerdem noh Geſeß, ein Jahr vor dem Abgange weder etwas von dem ganzen Wirth» ſchaftbeſate wegzunehmen, noch zu vertauſchen. Für die ganze Dauer der Pacht aber verſpricht der Unternehmer kein Stroh zu verkaufen; ſondern alles erzeugte in der Wirthſchaft zu verbrauchen. Weniger ſtreng iſt man bei Kämmerei- Pachtungen, ob man ſich gleich jeßt die König: lichen ſo ziemlich zur Norm zu nehmen ſcheint.
Bei Privatpachtungen ſind die Abkommen, die man dabei trifft, verſchieden. Jedoch ſind die Hauptbedinguns gen wohl ziemlich dieſelben, wie bei den angeführten.
In Anſehung des Erwerbs oder Kaufs eines größern oder kleinern ländlichen Grundſtü>s iſt es allgemeine Sit- te, ein Wirthſchaft- Inventarium mit zu überlaſſen, ohne einen beſondern Werth deſſelben anzugeben, und mit zu bezahlen. Gewöhnlich gehört dazu der völlige Beſatz an


