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Leopold Friedrich Fredersdorffs ... praktisch-ökonomisch-juristische Anleitung zu Veranschlagung der Domänen- und anderer Landgüter nach allgemein anwendbaren Grundsätzen : nebst einem Anhange von den Erbpachten
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423 Fünfter Abſchnitt

Muße aus einem Grundſtücke gezogen werden muß, dabey zewinne;* Der Cinfluß auf das Ganze, vorzüglich da, wo die Cultur noch zurück iſt, iſt 0!ſo nicht zu verkeynen, In dieſer Hitſſicht hat älſo eine Erbpacht ohnſirei- tig einen Borzug vor einer Zeitpacht, Auch dadurch gewinnet der Ver? pächter, daß er eines gewiſſen Einkommens verſichert iſt, indem er nie mals einen Erlaß davon zu geben verbunden iſt,

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Allein, obzleich da, wo man nach geſunden Cameral- Grundſäßen handelt, nicht bloß das Geld, welches baar in die Caſen koinmt, der ale leinige Geſichtepunct, der Wäitrelpunct, um den ſich alles drehzet, ſeyn muß: ſo iſt es doch wahr, daß deren Woblſtand, der durd) zwecimäßige TWirtel, die in einer wohlgeordneten Einrichtung ihren Grund haben, erziehlet wird, und dürch fie der Wohlſtand des Staats ſehr'befördert wird.' Denn dase jenige, wäs ſie hergeben können, hat man nicht nötßig, auf andere Weiſe aufzubringen. Sie ſchaffen alſo dem Ganzen Erleichterung. Bey den zunehmenden Staatsbedürfniſſen iſt es alſo nothwendig, auch die Einfünſte zu vermehren, und dieſe Bermehrung fällt weg, wenn ein Theil des Fonds, aus dem ſie erfolgen, auf ewig für gewiſſe beſtimmte Aufkünfie, die ſich nur bloß zum Nußen des Inhabers vermehren, weggegeben wird. Bey ſols Her Einrichtung vermehren ſich die Einnahmen des Staats nicht in dem Verhältniſſe, wie ſich die Ausgaben vermehren, und der erſt angegebene Vortheil der Erbpächte kann dieſes in kein Gleichgewichte ſeßen. Noch weniger wäre die Summe Geldes, die durch die Erbſtandesgelder auffommt, in Anſchlag zu bringen, Sie gewähret vielleicht gar keinen bleibenden Fond, und auf alle Weiſe als bloßes Capital keinen ſolchen, der ein ſich iminer vermehrendes Einkommen giebt, welches mit dem vermehrten Einkommen von liegenden Gründen gleichen Schritt halten kann, Wenn auch bey den Zeitpachten auf rechtliche, fleißige und verſtändie Wirthe geſehen wird, des nen man die Pachtungen nicht auf zu kurze Zeit, ſondern auf eine ſolche überläßt, die hinlänglich iſt, daß ſie auch den Vortheil aus ihrem Fleiße und angewandten Koſten wieder ziehen können; wenn man einem ſolchen die gegründete Hofnung giebt, daß man ihm nach geendigter Pachtzeit nicht gleich um des Mehrgeboths eines andern willen, die Pacht nehmen, ſons dern anf billige Bediagungen ihm ſolche laſſen wolle; ſo wird die Cultyr gewiß auch ſehr gewinnen, Die Erfahrung mag hier reden.

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