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Leopold Friedrich Fredersdorffs ... praktisch-ökonomisch-juristische Anleitung zu Veranschlagung der Domänen- und anderer Landgüter nach allgemein anwendbaren Grundsätzen : nebst einem Anhange von den Erbpachten
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426
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426 Fünfter Abſchnitt

zuſehen, mithin würde die Vererbfallung auf dieſelben immer ein Mebers gang des Erbpachtgrundſtücks an einen Fremden, alſo einer Veräußerung gleich ſeyn. Mithin kann ein Erbpacht: Grundſtück eigentlich nur auf die leiblichen Erben des Erbpächters fallen. Da ader, wo die wechſelſeitige Erbfolge der Ehegatten geſeßlich eingeführt iſt, dürfte doch eine Sheſrau wohl nicht davon auszuſchließen ſeyn, wenn nemlich keine Kinder da ſind, Allein durch ibre Wiederverheirathung kann ſie ihr Recht nicht auf ihren künftigen Mann und auf die mit ihm erzeugten Kinder bringen. Am beſten iſt es, dieſerbalb das Beſtimmte mit dem Erbpächter zu verabreden, und in dem Contracte alles deutlich auszudrücken,

FS. 8.

Wenn keine Erben, auf die das Erbpacht» Grundſtück fallen kayn, da ſind: ſo fällt daſſelbe an den Verpächter, als Cigenthümer, zurück, Jn dem Falle, wenn gar keine Erben da wären, mithin der Fiſcus erbt, würde es, wenn der Landesherr Verpächter iſt, ganz frey zurückfallen, I6äaren aber nur ſolche Erben da, auf die das Erbpacht- Grundſtück der Bes ſchaffenheit des Contracts nach nicht kommen könnte, die aber doh den Nechs ten nach von der Erbſchaft ſelbſt nicht ausgeſchloſſen werden könnten: ſo verſtehet es ſich, daß das, was zum Eigenthume des Erblaſſers gehöret, auf ſie kommen müſſe. Sie müſſen alſo den Erſaß deſſen auf eben die Art, wie es auf ihrem Erblaſſe kam, wiederhaben, das beißt: nach einer legalen Würdigung oder Taxation des jeßo wirklich vorhandenen Cigenthums, welches ihnea bezahlt werden muß,

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Träte auch der Fall ein, daß der Erbpächter der Erbpacht aus dem oben C.&. angeführten Gründen verluſtig erklährt würde: ſo kann er von ſeinem Eigenthum nur das verliehren, was er zu Erfüllung ſeiner Obliegens heit leiſten, und an den durch ſeine Schuld verurſachten Schäden und Koſten erſeßen muß, Das übrige muß er der Taxe nach zurück erhalten, und bezahlt bekommen,

6. I60.

Da man keinen Ertrag und die davon abhängende Pacht beſtimman kann, wenn man jenen nicht genau erforſcht, und einen Anſchlag davon macht: ſo muß dieſes auch bey einver Erbverpachtung geſchehen. Cs wird dabey eben ſo verfahren, wie bey der Veranſchlagung eines jeden andern Grundſtücks. Nur bey der Beſtimmung der jährlich abzugebenden Baht:

fällt