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Leopold Friedrich Fredersdorffs ... praktisch-ökonomisch-juristische Anleitung zu Veranschlagung der Domänen- und anderer Landgüter nach allgemein anwendbaren Grundsätzen : nebst einem Anhange von den Erbpachten
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die Hände darinn nicht ſo. ſehr; als nem Zeitpächter-gebunden ſind. Denn ſo kann ex zum Beyſpiel eine Veränderungder. Wohn- und Wirthſchafts Gebäude nach ſeiner beſondern Einrichtung maßen,; ohne daß der Vers pächter ihm dieſes wehren kant, Er kann mit. dem Zug- und Nußviehe eine Aenderung auf beſtändig vorneymen, wenn nur eine zweckwäßige wirthſchaſiliche Behandlung nicht darunter leidetdagegen, der Zeitpächtec gegen die Zeit der Abgabe alles in den empfangenen Zuſtagd»ſeßen muß....

So wie das Vorſtehende zum Theil aus"der Natur. des Pacht: Coty tracts fließt: ſs muß auch übrigens dieſes ganze Geſchäft darnach benriheis? let werden, Alles, was. in der Abhandlung von dein Zeitpacht- Contracte geſagt worden. iſt, findet auch hier, die erſt angefühtten Abweichungen aus? genommen, ſeine Anwendung, S9 wie hey keinem Pacht- Contracte' die Pacht während des darinn veſtgeſeßten Zeitraums erhöhet werden Darf: ſo darf dieſes auch bey dieſein nicht geſchehen, Dem Ervypächter und ſes nen Erben kann nicht mehr abgefordert werden, als von! Aufange beſtimmt iſt, der Ertrag mag ſich auch durch ſeinen Fleiß oder durch zufällige Er» eigniſſe, als höhere Preiſe der Producte, noch ſs ſehr verbeſſern, und des halb können auch dem Erbpächter keine höhere vder äußere,.ördentliche oder gar neue Onera auferlegt werden, Die Eviction it, wie bey einer jeden andern Pacht zu leiſten. Dahingegen finden älle Urſachen, die den Ger ſeßen nach hinlänglich find, vinen Pacht- Contract zu vernichten und aufs zuheben, auch hier ſtatt. WBezahit alſo der Erbpächter die verſprochene Pacht nicht, mißbraucht er die Pachtſtücke, verichlechtert und ruinirt ſie? ſo wird er aus der Pacht geworfen.- Ein Erbpächter muß auch Sicherheit wegen. ſeiner Verbindlichkeiten ſtellen, und was dergleichen mehr, und oben alles angeführt iſt,

S- 7?

Es iſt oben 8. 2. und 8. 5. Nro« 5, Zeſazt worden, daß die Erbpacht von dem Erbpächter auf deſſen Erben fällt. Es entſtehet aijſo die Frage? welche Erben darunter verſtanden ſeyn können? Will man die Sache nach der Natur des Erbfolgerehts betrachten? ſs kanu man ſich darunter keine andern Erben gedenken, als diejenigen/ die wirklich von dem Erbpächter abſtammen, Er iſt der Stamwvater, auf deſſen Deſcendenz man nur denfen konnte, Denn andere, die dürch Anheirathen und Verſchwägeruns

gen es-werden, find als fremde, in eine Familie kommende Perſonen an? 6 2 zuſes