0 Ein Rußen zu Abzuben auf eigne um Dey ale Ry agen Aus alle Um m Theil der dem yn, des
Futz, * Eigeiy Un
Dieſes rot Bis
jm und
t einzel; eln und
fe ql We
Erben jament x den
geht,
(einiges nung glei
die
vun den Reviſion des Pachkanſchlages narh geendigter PaHtzeil. 425
die Hände darinn nicht ſo. ſehr; als nem Zeitpächter-gebunden ſind. Denn ſo kann ex zum Beyſpiel eine Veränderung„der. Wohn- und Wirthſchafts Gebäude nach ſeiner beſondern Einrichtung maßen,; ohne daß der Vers pächter ihm dieſes wehren kant, Er kann mit. dem Zug- und Nußviehe eine Aenderung auf beſtändig vorneymen, wenn nur eine zweckwäßige wirthſchaſiliche Behandlung nicht darunter leidet„dagegen, der Zeitpächtec gegen die Zeit der Abgabe alles in den empfangenen Zuſtagd»ſeßen muß....
So wie das Vorſtehende zum Theil aus"der Natur. des Pacht: Coty tracts fließt: ſs muß auch übrigens dieſes ganze Geſchäft darnach benriheis? let werden, Alles, was. in der Abhandlung von dein Zeitpacht- Contracte geſagt worden. iſt, findet auch hier, die erſt angefühtten Abweichungen aus? genommen, ſeine Anwendung, S9 wie hey keinem Pacht- Contracte' die Pacht während des darinn veſtgeſeßten Zeitraums erhöhet werden Darf: ſo darf dieſes auch bey dieſein nicht geſchehen, Dem Ervypächter und ſes nen Erben kann nicht mehr abgefordert werden, als von! Aufange beſtimmt iſt, der Ertrag mag ſich auch durch ſeinen Fleiß oder durch zufällige Er» eigniſſe, als höhere Preiſe der Producte, noch ſs ſehr verbeſſern, und des halb können auch dem Erbpächter keine höhere vder äußere,.ördentliche oder gar neue Onera auferlegt werden, Die Eviction it, wie bey einer jeden andern Pacht zu leiſten. Dahingegen finden älle Urſachen, die den Ger ſeßen nach hinlänglich find, vinen Pacht- Contract zu vernichten und aufs zuheben, auch hier ſtatt. WBezahit alſo der Erbpächter die verſprochene Pacht nicht, mißbraucht er die Pachtſtücke, verichlechtert und ruinirt ſie? ſo wird er aus der Pacht geworfen.- Ein Erbpächter muß auch Sicherheit wegen. ſeiner Verbindlichkeiten ſtellen, und was dergleichen mehr, und oben alles angeführt iſt,
S- 7?
Es iſt oben 8. 2. und 8. 5. Nro« 5, Zeſazt worden, daß die Erbpacht von dem Erbpächter auf deſſen Erben fällt. Es entſtehet aijſo die Frage? welche Erben darunter verſtanden ſeyn können? Will man die Sache nach der Natur des Erbfolgerehts betrachten? ſs kanu man ſich darunter keine andern Erben gedenken, als diejenigen/ die wirklich von dem Erbpächter abſtammen, Er iſt der Stamwvater, auf deſſen Deſcendenz man nur denfen konnte, Denn andere, die dürch Anheirathen und Verſchwägeruns
gen es-werden, find als fremde, in eine Familie kommende Perſonen an? 6 2 zuſes


