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Ueber die Wechselwirthschaft und deren Verbindung mit der Stallfütterung des Nutz- und Arbeitsviehes : als Fortsetzung oder Commentar des Karbeschen Werks: über die mögliche und nützliche Einführung der englischen Wechselwirthschaft / von Friedrich, Herzog zu Schleßwig-Holstein-Beck
Entstehung
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243
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vinzen und/anderey Länder, in denen die Erbunterthänig- Feit eingeführt iſt, und die verſchiedenen Modificationen derſelben nicht befannt genug ſind.

Die Erbunterthänigkeit beſtehet hauptſächlich in der Verpflichtung des Unterthanen, ſein Leben an dem Orte, wo er als Unterthan gebohren worden, zuzubringen, und alle ſeine phyſiſchen Kräfte dem Dienſte dieſes Guthes, gegen ein geringeres Lohn, als gewdhnlich der Fremde erz hält, zu widmen, ohne den Ort und'die Güther, zu dez nen er gehdrt, und an welche ihn die Geburt gefeſſelt hat, willkührlich, und ohne Einwilligung ſeines Herrn, ver? laſſen zu dürfen, Aus welchen Zeiten die Erbunterths- nigkeit, namentlich in Preußen, herſtamme; ob ſie ſchon vor Ankunft des Ordens daſelbſt exiſtirt habe, oder durch dieſen eingeführt ſey; ob ſie durch gegenſeitige Verträge, durch Ge? ſee, oder durch das Recht des Stärkern entſtanden ſey, iſt hier nicht der Ort zu unterſuchen. I< bin weder. Philoſoph, noch Rechtsgelehrter, und kann alſo nicht beſtimmen, in wie ferne Erbunterthänigkeit des Bauernſtandes, nach den Geſeszen und der Moral überhaupt, billig und gerecht, oder unbillig und ungerecht ſey. I< mag aber die Sache von allen Seiten betrachten, wie ich will ,. ſo halte ich ſie für eine Erniedrigung der Menſchheit, und-ſehe einen Unterthan als einen, in einen weiten Raum, eingeſchloſſez nen Gefangenen an, welcher von der Laune des Guth3- beſitzers abhängig iſt, indem dieſe, öder was noh ſchlim? mer iſt, die Laune der Pächter und Verwalter, oft allein