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Edeekennenmemenenmeeeiäige,
Begantwortung'der fünften Frage:
Iſi die Erbunterthänigkeit dem adlichen Guthsbeſißer nothwendig, oder iſt ſie dem Staate weſentlich nüßlich, und kann der Guthsbeſißer. ohne dieſels be. beſiehen?
Aus meiner eigenen Erfahrung kann ich geradehin ver- ſichern, daß die Erbunterthänigkeit für den Beſitzer adli- 4'Her Güther keinesweges nothwendig iſt,-und daß er ohne j- dieſelbe vollkommen beſtehen“ kann. I< beſiße' mehrere !'ädliche Güther', zu denen kein Unterthan gehdrt5 ſie wer? den lediglich mit fremden Leuten bewirthſchaftet, und es 'manigelt mir nie an Menſchen auf dieſen'Güthern;' es mel- ven ſich ihrer vielmehr jährlich mehr, als'ich in Dienſte neh- men, oder als ich Wohnungen geben kann,
Doch dieß iſt nicht hinlänglich zu Beantwortung die- ſer wichtigen Frage. Um ſie richtig zu beantworten, müf- “ſen wir zuvor auseinanderſetzen:
a) worinne beſteht der weſentliche Unterſchied zwiſchen einem adlichen Erbunterthan und dem freyen Men- ſchen?.
b) welche Vortheile hat'der"Guthsbeſitzer,“ welche der Unterthän von der Erbunterthänigkäits uhd welche Nachtheile haben beyde davon?
Bey Auseinanderfezung dieſer Fräge“und“ ihrer. Be-
antwortung kann ich nur allein von Alt-Oſt-Preußen ſpre- <hen ,' da mix die Verfaſſungen der übrigen kdnigl, Pro-


