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bereits ſo weit herunter gekommen iſt, daß ihm.nichts, oder wenig mehr, als Namen und Wappen, davon übrig geblieben ſind, welche ihn oft hindern, auf eine andere Artin der Welt fortzukommen. Die Frage, ob und in wie ferne der Adel zu Erhaltung eines Stagtes nothwendig ſey, oder nicht, liegt auſſer dem Plaue eines landwirthſchaftlichen Buches. So lange aber ein Stand, gleichviel welcher, vom Staate als nüßzlich und, nothwendig angeſehen wird, ſo lange kann er auf ſeine Erhaltung und den Schußz des Staates gegrün- dete Anſprüche machen, Der Adel iſt daher berechtigt, dieſe Anſprüche mit ſo größerem Vertrauen zu machen, als dem Staat darum zu thun ſeyn muß,ihn am wenigſten ſinken zu laſſen, weil er die wenigſten Mittel in Händen hat, ſich zu er- halten und wieder aufzuhelfen, und den Forderungen zu genügen, die man an ihn macht, Die Landwirthſchaft auf Güthern, die ihn, wenn nicht im Ueberfluß, doch reichlich er- nähren können, iſt das Hauptmittel zu ſeiner Erhaltung 5 dieſes wird ihm entriſſen, wenn die adlichen Güther zu ſehr durch Theilungen verkleinert, oder dem Adel 3413 aus den Händen gebracht werden.„Große adliche Güther, in den Händen wohlhabender Beſitzer, ſind zugleich die ſicherſte Scußwehre gegen Getrayde-Mangel und Hungersnoth, weil ihre Beſitzer im Stande ſind, Vorräthe für unglüFliche Jahre aufzubewahren, Sie können, oder ſollten auch die erſten Beyſpiele guter Wirthſchaften geben, und dadurch den kleineren Wirthen zum Muſter dienen, Alles dieſes aber hindert nicht, daß die Unterthanen adlicher Güther


