27
geträgen habe ſo habe ich dasjenige; was"Hr: Karbe hier darüber ſagt, doch nicht'unangeführt laſſen können?)
S. 43. u: f.' Da der Wechſelwirth“ dieſe Brache“ nicht kennt, ſo muß er.die Zwee derſelben,' und alſo'die-Be- dürfniſſe des A>ers auf eine andere eben ſo gute Weiſe:zw befriedigen wiſſen;"und daraus ergeben ſich folgende'poe ſitiven Grundſäße und Regeln der Wechſelwirthſchaft:: 3
1, Derurbare Flächeninnhalt eines Landguthes.wird nur zur Hälfte mit Getrayde beſäet; die andere Hälfte trägt Gewächſe, welche zu nichts anders, als zu Som-
"mer- und Winterfutter, zur Weide, oder zur Stall
fütrerung beſtimmt ſind. Je leichter und ausgeſog» ner'die' Wechſelwirthſchaft' den“Boden fand;» deſto mehr muß“ auf den Anbäu'"der!Futtergewächſe geſe? hen werden.:1- Wenn bey-einenn Landguthe wenig oder gar„keine Wieſen ſind, ſo. ſind. 4 bis 5. Neuytheile nicht.zu viel. zu dieſem Behufe.-. Eingezäunte Hu2
-tungspläße ſind in der Wechſelwirthſchaft nicht mehr
ndthig, und können alſo in urbares Land verwandelt,
'und ein Jähr ums andere zu Getrayde und Futterge?
wächſen benußzet werden?" 4'
(Bereits iar rſten“ Abſchnitte'-habe ich! die-Grundſäße angeführt„nach? welchen'ich:bey der Veränderung meiner Wirthſchaften zun Werke“giengs)?!Dä“ſie. ſich grdßtentheils aber nur aufdie Eintheilungender Felder ,/ dieſe:von Hrn, Karbe gegebenen Regeln aber auf. die Beſtellung der Schlä- ge ſelbſt beziehen, ſo: will: ich ſuchen, jene und dieſe-Stunda


