95 rufsbildung durchdrungen war, und daß er ſo ganz von ſeiner eigenen Linie abgekommen iſt. Dies iſt wieder ein Beweis, daß man Unrecht hat, alles, was während der Verwaltung des"Kanzlers geſchehen iſt, ihm zuzuſchreiben.
Die Menge der Verwaltungsbehörden iſt ein zwei- fer Vorwurf, den man macht; die Verwaltung wird dadurch koſtbar, und wo es viel Regierende giebt, wird viel regiert. Daß wir aber wirklich zu viele Verwai- tungsbehörden haben, wird nachſtehend» Ueberſicht bes weiſen.
Die erſte Verwaltungsbehörde bilden die Magi- ſträte in den Städten, die Gutsherren und die Beam- ten auf dem Lande, Alle drei Behörden ſtehen unter den Landräthen, welche als die zweite Inſtanz betrachz tet werden können, jedoch in mancher Hinſicht auch erſte verwaltende Behürde ſind. Die Rechtspflege ge- Het ihren beſondern Gang.
Die zweite und dritte Verwaltungsbehörde bilden über einige Gegenſtände die Regierungen, über andere die Ober- Präſidenten, und. zwax in ſämmtlichen Re» gierungsbezirfen einer Provinz.
Die vierte Inſtanz bilden die verſchiedenen'Minia ſterien.
In gewiſſer Hinſicht kann das Geſammt- Miniſte- rium,“in anderer der Staatsrath als die fünfte Inſtanz betrachtet werden 3 die ſechste Inſtanz macht der Kanze ler, und:von dieſem geht es endlich an den König,


