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Ueber die Verwaltung des Staatskanzlers Fürsten von Hardenberg : Fortsetzung der Schrift: Ein Punkt auf's I / von E. von Bülow auf Cummerow
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"fes und der Grund, daß die Steuern wenig einbrach ten und bedeutende Erhebungslaſten machten, beſtimm ten nun zu einer Veränderung dieſer Abgaben.

*) Im September 181x wurden die Conſum- tionsſteuern bedeutend ermäßiget, und eine für die Ver- hältniſſe des Landmanns weit zwe>mößigere Kopfſteuer eingeführt, auch wurden die kleinen Städte dem Lande gleichgeſtellt,;

**) Im Februar I81I9g wurden die frühern hohen Abgaben von Branntwein und von jBraumalz jedoch wieder auf dem Lande eingeführt, und zugleich eine Ab- gabe auf die Tabacksblätter und den Weinmoſt gelegt.

Die Abgabe von dem Branntwein wurde durch den Blaſenzins erhoben; ſie trifft die Gutsbeſiter ſchr hart, welche früher das Recht zu brennen beſaßen.

Demohngeachtet gehörten dieſe Abgaben zu den beſ- fern, wenn nur das Einſchwärzen des Branntweins ge- hindert werden konnte, Die Erhebung der Steuern durch den Blaſenzins iſt ſchr verwerflich. Dieſex

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*) Durc<h das Edict vom 7ten September 1811 über die Finan- zen des Staats und das Abgabeſyſtem werden die dem Edict vom 27ſten October 18310 dem Landmanne auferlegten Con- ſumtionsſteuern nach vorhergegangener Berathung mit zu die- ſem Zweke einberufenen Mitgliedern alter Stände theils er- mäßiget) theils dagegen eine Kopfſteuer eingeführt,

Die Bewohner der kleinen Städte werden dur<h dieſes Edict den Bewohnern des platten Landes gleichgeſtellt,

8*) Den 3ten Februar 1819 erfolgte das Geſeß wegen Beſteue- Tung des inländiſchen Branntweins, Braumalzes, Wein: moſtes und dex Taba>sblätter.