72 Einwohner;
- ausgeſchloſſeit, folglich nicht als eigentliche Staatsbürger ſondern mir als fſchußverwandte Unterthanen anzuſehen ſind, hat in der Mark Brandenburg mancherlei Schickſale erfahren. Ihre erſte Erſcheinung läßt ſich nicht genau verfolgen. Im a3ten Jahrhundert waren ſie Fehr zahl- reich, wohlhabend und bei- den Landesfürſten, aus guten(Gründen, ſehr angeſehen... Unter den Marfgräfen aus dem Hauſe Baiern vermehrten ſie ſich"in manchen Städten ſo ſehr, daß ſie ganze Straßen anbaueten. Allein unter der Regierung Ludwigs des Römers(1351) wurden ſie, weil man die Unſchuldigen für die Urſache einer allgemeinen Peſt hielt, hart. verfolgt, und ihrer ſämmtlichen Beſikungen beraubt. Nachher hätte die Nation, welche nicht. völlig zu vertilgen war, und nach den erſten Ausbrüchen der'Wuth ſich wieder einzuniſten gewußt hatte, in det Jahren 15210 und 1572 daſſelbe Schickſal, und vörzüglich im leßteren Jahre, da man den Judet.. Lippold für den Vergifter des Kurfürſten Joachim U. hielt. Sie mußten aberwals das Land räumen und ihre Beſikungen den Händen der Nichter und der=- Kirche überliefern..
Kurfärſt Friedrich Wilhelm gab darauf 1671 funfzig Judenfamilien, bei der allgemeinen Judenvertreibung aus Oeſtreich, die Erlaubniß, ſich, gegen ein gewiſſes Schußgeld, in der Kur- mark niederzulaſſen. Dieſes hatte ſehr bald eine anſehnliche Vermehrung zur Folge, ſo daß man zu Anfang des 28ken Jahrhutiderts, in den meiſten Märkiſchen Städten, beſonders aber in Berlin, fchon wieder eine ziemliche Anzahl von Judenfamilien findet. Dennoch haben verſchie- dene Städte ihre Rechte zu behaupten geſucht, z. B. Gardelegen, Perleberg, Neuruppin u. a. und ſie nie wieder aufnehmen wollen*).
Die Verfaſſung, Rechte und Verbindlichfeiten der Judenſchaft beruhen auf den General-Privile- gien vom 29ſten. Sept. 1730 und a27ten April 1750 und einzelnen Landesgeſeken.: Nach dieſen darf nur eine-beſtimmte Anzahl Familien, an beſtimmten Oertern, und zwar nur in Städten, gegen ein jährliches Schubßgeld wohnhaft ſeyn. Dieſe heißen Schuß- oder Shirmjuden**9).- Ihre Anſeßung und Erwer- bung der Grundſtücke wird nur unter gewiſſen Bedingungen zugeſtanden, da ihre Anzahl nicht* vermehrt werden ſoll. Nur bei denen, welche die Rechte der<riſtlichen Kaufieute erhalten haben, werden, in dieſer und in andern Hinſichten Ausnahmen gemacht**%9).„In Anſehung ihrer Anſeßung, Gewerbe und Abgaben ſiehen ſie unter den Magiſträten und der Kammer, und in Rechtsſachen unter“der ordentlichen Gerichts? barfeit und dem Kammergericht? Streitigkeiten können ſie übrigens von ihren Rabbinern ſchiedsrichterlich ſchlichten laſſen. Jede-Gemeine ſteht unter der Leitung beſonderer Aelteſten, und die Aelteſten der Ju- denſchaft in Berlin ſind, ſeit 1776, die beſtändigen Oberälteſten aller Juden in den Preußiſchen Pro-
vinzen, durc< welche alle allgemeine Angelegenheiten mit der Regierung beſorgt werden, Weil
*) Man vergleiche Königs Annalen der Juden in der Mark Brandenburg, die leider mit dem erſten Bande geſchloſſen ſind. 5
**) Fremde Juden, welche, gegen eine gewiſſe Abgabe, die Erlaubniß zum interimiſtiſchen Aufenthalt im Lan- de erhalten, heißen vergleitete Juden, und können nah den Geſezen nur dann-angeſeßt werden, wenn ſie' 10,000 Rklr. Vermögen ins Land bringen.
7»*) Vorzüglim hat die Judenſchaft unter Friedrich Wilhelm Il. mehrere vortheilhafte Privilegien erhalten.
Der Jtigſ hen Familie in Berlin ward ſogar das Bürgerrecht ertheilt,


