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Landwirtschaftliche Ankaufs- und Verkaufs-Genossenschaften, ihr Wesen und ihre Einrichtung : für die Praxis / bearbeitet von H. von Mendel
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Verkaufs-Vereine. 41

die Benutzung derselben wird eine vom Vorstande zu be-

stimmende Vergütung nach Maßgabe der damit gereinigten

Quantitäten festgesetzt.

9. Sobald ein Mitglied der Genossenschaft sein bestelltes Korn eingesadt hat, beruft es eine der gewählten Kommissionen. Diese vergleicht das eingesackte Korn mit der Normalprobe und läßt, um fic von der Gleichmäßigkeit der Partie zu überzeugen, event. einige Säcke umstürzen. Wird das vor- gewiesene Korn genügend, d. h. ebensogut wie die Normal- probe befunden, so werden die Säcke zugebunden und sofort plombiert. Andernfalls entscheidet die Kommission, ob das Korn nochmals gereinigt und nochmals besichtigt oder kassiert werden foll.

Gegen das Urteil der Kommission ist Rekurs nicht zu- lässig.

10. Die erforderlichen Plombenzangen(deren jede Kommission eine erhält), Plomben, Säd>e und Bänder werden von dem Vorstande der Genossenschaft angeschafft. Nachdem der Vor- stand die Säcke gezeichnet, nummeriert und in ein Register eingetragen hat, verteilt er sie an die Mitglieder und bestinmt den Tag und Ort der Ablieferung. Die Beförderung an die Bahn oder den Schiffer ist Sache des Eigentümers.

11. Für ihre Mühewaltung erhalten die Kommissionen von den Besitzern des Winterkorns pro Sa> 20 Pf., pro Sa> Sommerkorn 10 Pf., bei Nachbesichtigung für jeden Sack 10 Pf.

Mit Genugthuung kann konstatiert werden, daß diese Vorschriften auf die Gewinnung reinsten, gleichmäßigen Saatgutes ein großes Gewicht legen, was, das sei besonders betont, die erste Bedingung sein dürfte, um eine Saatgut-Genossensc<haft rasch einzuführen.

Der Verein hat im Herbste 1885 seine Thätigkeit begonnen und nac< dem im„Schleswig- holsteinschen landwirtschaftlichen Central- Organe“ veröffentlichten Berichte 104 Bestellungen er- halten und auf selbe hin