Teil eines Werkes 
2 (1824)
Entstehung
Seite
293
Einzelbild herunterladen

-- 293=

weglichen Vermögens 3 2.) Verrechnung des beweg- lichen Bermögens; und 3.) Berrechnung des baaren Geldes. Dieſe drey Klaſſen begreifen das obrigkeit- liche Vermögen ,/ und die einzelnen Verwaltungszweige auf jeder Herrſchaft in ſich. Dieß bleibt Hauptanſicht. Nun handelt es ſich ferner um die Art und Weiſe der Rechnungslegung, nachdem die manipulirenden Beam- ten gleichſam nur die Materialien liefern, aus denen die eigentlichen Rechnungen erſt bey der Rechnungs- behörde und Buchhalterey verfaßt werden.

G5430,5.

E38 wäre ein ſehr einſeitiger Zwe>, wenn man bloß deswegen Rechnungen führen, und dieſe ſo. ein» richten wollte/ damit der Stand und die Verwendung des obrigfeitlichen GEigenthums ſtets dadurch erſichtlich werde. Die Nechnungen müſſen auch ſo eingerichtet ſeyn, daß erſichtlich wird, wie das Eigenthum des Grundherrn verwaltet werde, gut oder ſchlecht; fie müſſen alſo dazu dienen, dieſe Verwaltung genau cenſuriren zu können, und zeigen, ob fie möglichſt vortheilhaft, und zwe>gemäß ſey, oder, wo es noh fehlt, welche Verwaltungszweige mehr cultivirt, und welche noch vernachläßigt worden ſind. Sie müſſen alſo vollkommene Belehrungen liefern /''was ander bisherigen Verwaltung abzuändern, und wie ſte für die Zukunft einzurichten ſey. Dieſen höchſt wichtigen Zweck vollſtändig zu erreichen, iſt vor alem nothwen- dig, daß die Rechnungen ſo angefertigt werden, daß der wirkliche reine Ertrag jedes einzelnen Verwaltungs- zweiges, überhaupt ſowohl, als auch, in fo weit es