x) die nicht AFerbautreibenden auf dem platten Lande, g) die Städtischen AFerbestßer, h) die Städtischen übrigen Einwohner. 1) die Gläubiger der Rittergutsbesißer und Bauern. 111. Welche Folgen lassen sich hieraus erwarten? IV. Was muß und kann geschehen, den allenfalls momentanen Verlust zu mindern, und die Vortheile geltend zu machen, welche wir durch das Edikt erlangen sollen und können? H
I< werde mich auf die Beantwortang dieser Fragen nicht weitläuftig und auf keine gelehrte Art einlassen. Aber ich habe in der Stadt, ich habe auf dem Lande gelebt; ich habe viel gesehen ,. und glaube auch viel beobachtet zu haben. Ich kenne viele Menschen auf dem Lande aus allen Ständen, Reiche und Arme, Gutsbesißer und Pächter, Bauern und Tagelöhner; ich bin in ihren großen Häu- sern und ihren Hütten gewesen. Ich kenne das Wohlleben und die Noth, ich bin praktischer Landwirth; ich glaube daher nicht einseitig zu sein.
Hiernach möge man die folgenden Bemerkungen beurtheilen.
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JYaren die in dem vorerwähnten Edikt ausgesprochencn Maaßreguln durchaus nothwendig?
Wir dürfen zuvor in voilem Vertrauen auf unsern Monarchen, unsern Ba- ter, und auf seine ersten treuen Diener, vorausseken, daß Er und Sie alles ex- wogen. haben werden, was uns Noth thut; auch ergiebt sich aus dem Edikt, und es ist bekannt, daß man sehr viele Rittergutsbesißer um ihre Meinung befragt und diese benußt hat. Von sehr vielen derselben, selbst von solchen die früherhin solche Maaß» regeln nicht billigten, habe ich späterhin die Aeußerung gehört:„„daß jeßt erst „unser Wohlstand sich wieder heben und gesichert sein werde.“ Aber es scheint no< mehr zu beruhigen, wenn man selbst darüber nachdenkt: was
wohl unsern innigst verehrten König vermogt hat, das bisher bestandene. Berhältniß
zwischen den Gutsherrn und ihren vormaligen Unterthanen, zu verändern? 12
Die Gutzunterthänigkeit band den größten Theil der Einwohner des platten Landes, wider ihren Willen, an den Ort, wo sie gebohren waren; sie konnten ge- zwungen werden, einen Bauerhof zu übernehmen, und davon ihren Gutsherrn Dienste zu leisten; in einigen Provinzen hatte zwar der Gutsherr die Verbindlichkeit, diese Höfe(Lassiten) den Kindern der Juhaber zu überlassen; in andern fand dies nicht


