beliebtes Urteil, das der gerade dort üblichen Nichtbeachtung unsrer staatlichen Zustände und der außterordentlichen Ver- ständnislosigkeit für unsre historisch-politische und staatsrecht- liche Wissenschaft entspringt. Wir sind weder in unsren monarchischen Einzelstaaten noch im Reich dem Regiment eines nur scheinbar konstitutionellen Herrschers oder eines absolutistischen Kaisers unterworfen. Aber in der Tat: es hat zich in Deutschland und vor allem in Preußten die Macht einer starken Krone erhalten. Sie ist mit gutem Grund auch in den modernen deutschen Verfassungsstaat hinübergenommen worden. Führt doch eine unbefangene Prüfung zu der Er- kenntnis, daß gerade da, wo eine starke Krone besteht, die Trennung der Gewalten, jene berühmte und durchaus be- gründete Forderung Montesquieus, viel sicherer erreicht wird als in irgend einer anderen Staatsform. Und außerdem bietet die machtvolle Stellung der Krone, wie sie preußisch-deutschen Rechtes ist, in Verbindung mit einer wirklich unabhängigen Volksvertretung die beste Gewähr für eine gesetzmäßiige und unparteiische Handhabung der Verwaltung, d. h. für die Ge- sundheit desjenigen Teils der Staatstätigkeit, von dem in erster Linie das Wohl und Gedeihen der Bürger abhängt. Der ungeheure wirtschaftliche Aufschwung Deutschlands ist durch unsre monarchisch-konstitutionelle Verfassung wahr- haftig nicht behindert worden; daß Parlamentarismus und Republikanismus ihn besser gefördert hätten, wird stark be- zweifelt werden dürfen.
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