professor des Staatsrechts hat sie geschaffen— der würde viel eher an der französischen Verfassung seine Freude haben— sondern Deutschlands gröſßtter Staatsmann. Er hat die„Umponderabilien“, wie er sich auszudrücken liebte, in Rechnung zu stellen gewuſßtt. Er hat gewußt, daß wichtiger als alle Form der sie erfüllende Geist ist, daß die Verfassung nur der Rahmen sein kann, in dem sich das stadtliche, wirt- schaftliche und geistige Leben der hation entfalte. Die Ver- fassung soll nur dies Leben ermöglichen und schirmen; Sie soll darum so gestaltet sein, daß, wie er es einst im Reichs- tag aussprach(am 24. Februar 1881), der Bau des deutschen Reiches, die Einigkeit der deutschen Nation„fest und sturm- frei dasteht und nicht bloß eine passagere Feldbefestigung nach einigen Seiten hin hat“.
Es darf uns nicht erstaunen, daß dieser höchst eigenartige Charakter unsrer Verfassung noch weit weniger als unsre als ilitarismus verschrieenen Heereseinrichtungen im Aus- land Verständnis findet. Vor allem die Einfügung der Macht des preuſiischen Königs in den fõderalistischen Bundesstaat wird dort in der Regel völlig verkannt. Denn man meint da meist, von dem erhabenen Standpunkt der monarchisch- parlamentarischen oder gar der republikanischen Verfassung mitleidig auf unsre konstitutionelle Monarchie als auf ein den Fortschritten der Neuzeit nicht mehr entsprechendes Oberbleibsel überwundener Kulturzustände herabsehen zu dürfen. Ein außerordentlich kurzsichtiges, zumal in England
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