ſtrebten: in raſcher Folge entſtehen ſeit der Mitte des 9. Jahrhunderts an der Spitze der Hauptſtämme des deut⸗ ſchen Karolingerreiches Stammesherzöge, deren Daſein mit dem Leben ihres Volksſtammes— der Sachſen, Baiern, Alemannen, Franken und Lothringer(d. h. der in Lothringen wohnenden Franken)— offenbar feſter verwachſen war als irgendeine Zentralregierung. Das neue deutſche Königtum des 10. Jahrhunderts, obwohl herausgewachſen aus dieſen herzoglichen Häuſern, iſt von Anfang an, um ſich zu be⸗ haupten und an der Spitze des Reiches durchzuſetzen, zum Kampf mit dieſen partikularen Gewalten gezwungen. Vom 10. bis zum 13. Jahrhundert dauert dieſer Kampf— ſo und ſo oft läßt ſich erkennen, wie das Volk zu ſeinen Herzögen ſtand und nicht zum Königtum, und das Ende der Aus⸗ einanderſetzung iſt die Niederlage des Königtums, wohl be— dingt durch die italieniſche Politik der deutſchen Könige, aber ebenſo ſehr durch die urwüchſige Gewalt der Kräfte, die ſich im Herzogtum einer alles zwingenden Zentralgewalt entgegen⸗ ſtellen. Selbſt die ſtärkſten deutſchen Könige haben dieſe Kräfte ſchließlich als daſeinsberechtigt anerkennen müſſen. Das Ergebnis im 13. Jahrhundert war, daß das partikulare Fürſtentum ſo gut wie unabhängig geworden war und daß es einen großen Teil der Rechte übernommen hatte, die einſt allein im Beſitze des Königtums geweſen waren. Die Periode traurigſter Ohnmacht des deutſchen König- und Kaiſertums beginnt— Jahrhunderte, in denen das Reich nach außen völlig verſagte, im Innern jedes gemeinſamen Willens und jeder ſicheren Ordnung entbehrte, in denen das Reichsoberhaupt wie ein Bettler dem Reiche gegenüberſtand und für ſeine Macht ausſchließlich auf den eigenen Länder⸗ beſitz angewieſen war.
Aber gerade hier, wo die Schädlichkeit des Partikularis⸗ mus ſo klar vor Augen zu liegen ſcheint, erhebt er ſich andrer⸗ ſeits zu einer Leiſtung von höchſter Bedeutung: in den ein⸗ zelnen Territorien, die der Schwäche des Reiches ihr poli⸗ tiſches Aufblühen verdankten, entſtehen die Anfänge des modernen Staates, mit ſeinem Beamtentum, mit ſeiner Wohl⸗


