liegen. Entsprechendes gilt für die früher oder später entstan-— denen Kriegskosten.
3. Bisher rückständig gebliebene Kommunalumlagen, welche die Stadt Gießen zu beziehen hat, werden zu 1/4 niedergeschlagen und zu 3/4 von der Gemeinde Klein-Linden, welche für ihre nDebenten“ als Selbstschuldnerin zu haften hat, in 4 Jahreszie— len von Martini 1846 bis Martini 1849 an die Stadtkasse abge- liefert.
4. Kosten des Rechtsstreits werden gegenseitig verglichen; Kosten der Grenzfestsetzung und der neuen Aussteinung trägt jede Ge— meinde zur Hälfte.
5. Alle Hute, Weiden, Pferch oder andere Berechtigungen in den nunmehr abgeteilten Bezirken gelten ab sofort als erloschen, so daß niemand in der fremden Gemarkung ein solches Recht gel-— tend machen kann.
6. Kosten, zu denen Gießen bzw. Klein-Linden in früheren Ent-— scheidungen verurteilt wurden, werden niedergeschlagen; Klein- Linden verzichtet auf den Ersatz des bisher im gesamten Cent-— bann allein getragenen Feldschützenlohnes.
Mit diesem Vergleich hatte eine jahrhundertelange Grenz- und Rechtsstreitigkeit ihren endgültigen Abschluß gefunden. Für die Stadt Gießen bedeutete er eine große und fühlbare Einschränkung ihrer bis— herigen Rechte und Zurückverlegung ihrer Gemarkungsgrenze, wie sie in diesem Ausmaß an keiner anderen Stelle der Gießener Gemarkung festzustellen ist. Vom Blickpunkt des heutigen Menschen mutet diese 300jährige Auseinandersetzung zweier benachbarter und unter derselben Herrschaft stehender Gemeinwesen wie ein Kuriosum an, zumal am 1.4.1939 die Gemarkung Klein-Linden durch Verwaltungsakt in diejeni- ge von Gießen überführt wurde. Wir vergessen aber allzuleicht, daß es nicht in erster Linie ein Streit um Grenzsteine war, sondern daß es für die damaligen Menschen um lebenswichtige Interessen- Hute- und Weiderechte- und für die Gemeinden als Ganzes um den Bestand und die Sicherung ihrer wirtschaftlichen Substanz ging.
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