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Zur Geschichte Gießens und seines Umlandes : Aufsätze und Reden / von Erwin Knauß
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Mit diesem Urteil waren zwar die vordergründigen und wirtschaftlich einschneidenden Fragen der öffentlichen Abgaben entschieden; offen aber blieben die jahrhundertealten Streitigkeiten um die Gemarkungs- grenze und die Weiderechte im Bezirk des sogenannten Centbanns.

Beide Seiten boten ihre besten Vertreter und auswärtige Rechtssach- verständige auf, um ihrem Standpunkt zum Erfolg zu verhelfen.

Als sich im Jahre 1840 abzuzeichnen schien, daß Gießen auch diesmal den Rechtsstreit gewinnen mußte, weil die Beweisaufnahme eindeutig zu seinen Gunsten sprach, erklärte sich Klein-Linden durch seinen au- Berordentlich geschickt taktierenden damaligen Bürgermeister Aoige bereit, einem von Gießen vorgeschlagenen Vergleich zuzustimmen?. Der Prozeß stand also für Gießen günstig.

Es ist aus den Akten nicht restlos zu klären, warum sich die Stadt kurz darauf zu weitergehenden Zugeständnissen bereit fand und sich dabei mit der Gemarkungsgrenze an den beiden Bachwegen einverstan- den erklärte. Die im folgenden genannten potentiellen Gründe werden alle in mehr oder minder starkem Maße auf diese Bereitschaft Gie- ſens eingewirkt haben.

Man wollte zweifellos den Jahrhunderte währenden Streit endlich bei- legen. Im Gebiet zwischen der Lindeser Hege und den Bachwegen be- fand sich kaum noch Gießener Privatbesitz.

Die Bedeutung der Koppelhuten war durch das Aufkommen der Stall- fütterung und den Rückgang der Schafhaltung geringer geworden. Das Steuergeld sollte wenigstens von einem Teil des umstrittenen Centban- nes für die Stadt Giefßen gesichert werden. Schließlich stand trotz al- ler guten Rechtsgründe zu befürchten, daß ein neues Gerichtsurteil doch den gesamten Centbann der Gemarkung Klein-Linden zuschlagen könne.

Unter"Observanz des großherzoglichen Hofgerichts und des großher- zoglichen Kreisrates zu Gießen verglichen sich die Parteien im Okto- ber 1845 unter folgenden Bedingungen³0:

1. Die Gemarkungsgrenze bilden die beiden Bachwege vom Heß- ler im Nordwesten an der Lahn bis zur uHerrschaftlichen Heges3l und dem"Linder Markwald im Südosten.

2. Die Kommunalumlagen werden in Zukunft von den Besitzern an die Gemeinde entrichtet, in deren Gemarkung die Güterstücke

29 Stadt AG, Allmendeakten(Streit mit Klein-Linden).

30 Stadt AG, GUB II, 2/ Nachtrag 10.

31 Die"Herrschaftliche Hege ist nicht zu verwechseln mit der Lindeser Hege. Zu ihrer Lage siehe: E. Knauß:"Gemarkungs- und Allmendeentwicklung in Gießen in MOHG 47. Bd./1963, S. 96 f.

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