1. Zwischen der Hege und den Bachwegen besteht nun eine gleichberechtigte Koppelhut von Gießen und Klein-Linden.
2. Die Lindeser dürfen in Zukunft auf ihren eigenen Gütern auch zwischen den Bachwegen und der Centbannsgrenze dans Weyher“ (nach Gießen zu in Höhe der heutigen Veterinärklinik) krauten und grasen, wenn sie vorher beim Bürgermeister von Gießen an-
fragen.
3. Kontribution zwischen Hege und Bachwegen versteuern Gießener Eigentümer nach Gießen und Lindeser nach Klein-Linden.
4. Klein-Linden überläßt Gießen seinen Anteil am Fernewald an Grund, Märkerrecht und allen Nutzungenl8.
5. Hege bzw. Landwehr bleibt Gießener Gemarkungsgrenze und soll
erneut ausgesteint werden.
Aber gerade der schon 1705 angebahnte und 1710 erfolgte Verkauf dieser Hege an den Obristen v. Wrede zeugt davon, daß der Bezirk zwischen den Bachwegen und der alten Landwehr nach der Vereinba- rung der Koppelhut mit Klein-Linden für Gießen uninteressant und kostspielig zu werden begann. Allerdings wurde bei diesem Verkauf die"Banngerechtigkeit“ Gießens ausdrücklich festgestellt ¹9.
Der Prozeß schien somit abgeschlossen, aber 1740 wurde er von Klein-Linden unter recht fadenscheinigen Argumenten wieder aufge-— rollt20. Klein-Linden brachte nämlich vor, man habe den Vergleich nicht anerkennen können, weil er bis 1723 von Gießen verheimlicht worden sei. Der Rentmeister Hofmann habe beim Vertragsabschluß als Gießener Einwohner parteiisch gehandelt. Alle Bestimmungen des Ver- trages bezögen sich auf den Centbann, und der sei Teil der Klein- Lindener Gemarkung. Schließlich behaupteten die Lindeser, sie hätten nie einen Viehtrieb zum Fernewald gehabt und keine Bußen oder an— deren Einkünfte daraus erhalten.
Die wahren Hintergründe dieses Vorgehens aber liegen auch hier wie- der in den mittlerweile geänderten tatsächlichen Verhältnissen.
Es wurde bereits erwähnt, daß die Lindeser Hege inzwischen von der Stadt an den Besitzer des Burgplatzes von Klein-Linden, den Obristen v. Wrede, verkauft worden war. Dieser behielt aber nur 1/3 des Ge-
18 StAD, XIV, EZ, Konv. 62-64O: Das Waldbuch von 1603 zählt Lin- des zu den 13 Orten, die einst zur Markgenossenschaft Ferne- wald' gehörten.
19 Stadt AG GUB II, 2/ Nachtrag 5.
20 StAM, Samthofgericht, Fragmenta actorum G 91/92: Gegen- klage von 34"Gemeinsleuten“ aus Klein-Linden unterschrieben. Wie sich in den Schriftsätzen zeigt, waren gerade 39 Jahre nach dem letzten Gerichtsentscheid vergangen. Nach 40 Jahren wäre die Sache nach damaligem Recht verjährt gewesen.
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