Der Grund, warum die Klein-Lindener jetzt, auf den Rechten ihres Vogteigerichts fußend, neue Forderungen stellten, liegt in der Tatsa- che begründet, daß in der Zeit von 1630 bis 1700 ein großer Teil der Güter innerhalb des Centbannes bis zur Landwehr von Gießener Bür- gern an Klein-Lindener Bauern verkauft worden war. Allein von 1665 bis 1680 waren es 155 Morgenl3.
Diese Verkäufe erfolgten nach den Akten"aus Notlage“, doch darf man diese Formulierung wohl so interpretieren, daß die bisherigen Ei- gentümer ihre Güter nicht mehr bewirtschaften wollten, weil die Acker zu weit entfernt lagen oder ehemalige Bauern sich in der Stadt anderen Erwerbsmöglichkeiten zugewandt hatten. Die Stadt aber hatte weiter die“Beedu zu entrichten und verlangte auch von den neuen Ei- gentümern die Zahlung. Diese aber versuchten, sich der Verpflichtung zu entziehen. Gießen strengte daher den Prozeß vor dem Samthofge- richt in Marburg erneut an und erreichte in einem Urteil des Land- grafen von 1678, daß die WieseckerlN und Lindeser, die bürgerliche, bisher steuerbare Güter erworben hatten, ihre Bede an die Stadt zahl- ten, ohne in ihrem Besitzrecht beeinträchtigt zu werdenl5. Für diesen Entscheid hatte Gießen schon 1671 den Beweis erbringen können, daß die verkauften"Centbannsgüter“ zur Gießener Gemarkung gehörten.
Allen Bemühungen der Lindeser seit 1634, den sogenannten Centbann als landgräfliches Eigentum zu deklarieren und Gießener Pfändungen als Eingriffe in die landesherrliche Gerechtigkeit zu bezeichnen, war damit durch den Landgrafen selbst der Boden entzogen. Klein-Linden aber gab nicht nach, sondern verlangte, daß dieser Streit nicht von der fürstlichen Kanzlei, sondern vor dem Samthofgericht entschieden werde. Dieses Verhalten und manche Kußerungen in den Schriftsätzen deuten darauf hin, daß Klein-Linden erwartete, jeder neue Entscheid in dieser Streitsache müsse die inzwischen eingetretenen Veränderun- gen berücksichtigen¹6.
Diese Überlegungen gingen nicht fehl. Der im Jahre 1701 geschlossene Vergleich brachte erneut ein gewisses Zurückweichen der Gießener mit sich.
Seine wichtigsten Bestimmungen sindl7:
13 Siehe Anm. 11.
14 In dem Grenzgebiet zwischen Gießen und Wieseck waren ähnli- che Güterübertragungen in größerem Ausmaß erfolgt, wie über- haupt die Zahl der Ausmärker im 17. Jh. bedeutend zugenom- men hatte.
15 StAM, Samthofgericht, Fragmenta actorum G 91/92.
16 StAM, Samthofgericht, Fragmenta actorum G 91/92.
17 Stadt AG GUB II, 2/ Nachtrag 13.
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