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Zur Geschichte Gießens und seines Umlandes : Aufsätze und Reden / von Erwin Knauß
Entstehung
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Nutzungsberechtigten aus dem ehemaligen Selters von den neuen Wohngebieten in Gießen doch recht weit und beschwerlich geworden waren. Dieses Ausdehnungsbestreben der Lindeser sollte sich in der Folgezeit aus mancherlei Gründen noch verstärken.

Die Streitigkeiten des Jahres 1531 wurden auf Vermittlung des Land- grafen durch einen Vergleich dahingehend entschieden, daß die Klein-Lindener ufurters mit den Ochsen und sonst keinem Vieh mehr mit den von Gießen uff dem'Schylnberg' und über der Landstraßen bis uff der Linderpache und bis an das'steinern Creuz und nit weiters zu hüten und zu fahren haben und ihnen das nur aus Nachbar- schaft und sonst aus keiner anderen Gerechtigkeit soll vergönnet wer- den. Auf uclägliche Furbrengen und pyt wurde der Rat der Stadt Gießen ferner bewogen zuzustimmen, daß die von"Lyndes mit Pfer den und sonst keinem anderen Vieh"under der Landstraßen in der auwe von der von Gießen Hege und Landwehrunge bis uff den großen wegk" auf ihren eigenen Ackern und Wiesen hüten dürften, aber ohne, daß denen von Gießen ein Schaden geschehe oder ihr Recht und Ob- rigkeit in diesem Bezirk angetastet würde.

Das Hüten über der Landwehr nach Klein-Linden sollte den Gießenern mit all ihren Pferden, Kühen und Schafen verbleiben, dawyl das inen auch nit von großen nothen¹0.

Mit dieser Lösung, die ihnen wesentlich erweiterte Hüterechte brach- te, scheinen sich die Lindeser bis zum Ende des 16. Jh. abgefunden zu haben. Im Jahre 1593 kam es zu einem zweiten Vertrag über die Hu- tegerechtigkeit, der im großen und ganzen die gleichen Koppelhutbe- rechtigungen wie 1531 zwischen Landwehr und den Bachwegen ent- hielt, in einem Fall aber bereits ein merkliches Zurückdrängen der Gießener Rechte brachte: Die Gießener sollten das Hüten über der Landwehr nach Klein-Linden zu einstellen. Diese Abmachungen über die Hiutegercchtigeois wurden 1626 noch einmal erneuert und bestä- tigt 11.

Im Jahre 1634 muß aber Gießen wieder klagen, weil die Nachbarn aus Klein-Linden nunmehr ständig auch mit Schweinen und Schafen über die Gießener Landwehr hüteten und grasten. Außerdem wollten die Lindeser nun plötzlich von ihren in der Gießener Gemarkung gelegenen Gütern keineBeedu mehr bezahlen, weil sie behaupteten, der"Cent- bann liege nicht in der Gießener Gemarkungl2.

10 Das Urteil von 1531 und seine Anordnungen mußten hier in die ser Breite dargestellt werden, weil nur durch die Kenntnis des ursprünglichen Rechtsverhältnisses die späteren Veränderungen in ihrer Tragweite für die Stadt Gießen deutlich werden.

11 StAM, Samthofgericht, Fragmenta actorum G 91/92.

12 Im Jahre 1657 aber zahlte Klein-Linden 4 fl an das Bürgermei- steramt Gießen"vor die Mast in der Hege(nach StAG, Bür- germeister-Rechnung von 1657).

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