blieb und sogar selbständig wurde und vor allem, daß die in der Auf-— hebungsverfügung so scharf gerügten Mönche als upriesterbrüder“ un- ter einem Propst in den Deutschen Orden aufgenommen werden, die Verwaltung weiter betreiben und sich der Seelsorge widmen, so daß Carl Walbrach in seinem Aufsatz zur 800-Jahrfeier des Schiffenbergs (1930) mit Recht sagen konnte:"Schiffenberg blieb nach wie vor ein Augustinerkloster; die einzige Anderung bestand in der Abhängigkeit vom Marburger Ordenshaus.“
Schließlich darf nicht unerwähnt bleiben, daß der Deutsche Orden schwerlich ein stark verschuldetes Kloster unter so gewichtigen finan— ziellen Auflagen übernommen hätte, wie das im Übergabevertrag vom 14. August 1323 der Fall war. Insbesondere wurden die Vogtrechte des damaligen Herren und Erben des Gleibergs, Hartrad von NVeren— berg, in feierlichem Versprechen voll anerkannt, so daß Hartrad sein Einverständnis als Vogt erklärte und dem Haus Schiffenberg weiterhin Schutz vor allen Angriffen versprach. Auch nachdem durch die Heirat von Hartrads Tochter mit Graf Johann von Nassau der Gleiberg und auch die Vogtrechte am Schiffenberg auf die Nassauer Grafen übergegangen waren, blieben die Vögte einflußreich und griffen immer wieder in die Verhältnisse auf dem Schiffenberg ein und wahrten ihre Privilegien.
Es sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß mit der UÜbernahme des Mönchsklosters durch den Deutschen Orden auch er-— hebliche materielle Verpflichtungen für die Versorgung der bisherigen Chorherren verbunden waren. Dies führte in mehreren Fällen zu Strei- tigkeiten, die im Fall des Werner von Trohe sogar zu bewaffneter Auseinandersetzung ausarteten. Noch 1338, also 15 Jahre nach der Aufhebung des Augustinerklosters, kam es zu einem Vergleich des Schiffenberger Vogts Graf Johann von Nassau mit dem ehemaligen Augustinermönch Bruder Hermann von Gießen, dem Sproß einer Gieße— ner Burgmannenfamilie, der die neuen Rechtsverhältnisse besiegelte.
Kampf um die Landeshoheit in Hessen
Wir hatten bereits darauf hingewiesen, daß es mehr machtpolitische als geistliche Gründe waren, die zu der Entscheidung des Trierer Erz-— bischofs Balduin im Jahre 1323 beigetragen hatten. Inzwischen war nämlich auch im mittelhessischen Raum der Kampf um die Landesho— heit in voller Schärfe entbrannt. Hier hatte sich die aufstrebende Landgrafschaft Hessen bereits seit der Mitte des 13. Jahrhunderts mit den Stadterhebungen von Alsfeld, Grünberg, Homberg/Ohm, Marburg und Biedenkopf, alle mit einer Burg befestigt, eine günstige Ausgangs- stellung verschaffen können. Mit dem Erwerb der Burg Nordeck(vor 1254) und dem Übergang der Tübinger Grafschaft Gießen an den Landgrafen Heinrich I. wurde diese Stellung noch wesentlich verstärkt.
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