können, dem allein eine Tötungsabsicht unterstellt wird. Seine Mittä- ter sind für das Gericht Verführte, die eigentlich gar nicht wußten, was vorging, lediglich aus Ergebenheit mitmachten, aber keineswegs als Verschwörer oder Fememörder anzusehen sind. Eher schon war nach Ansicht des Gerichts das Verhältnis des Leibfuchsesb?(v. Salo- mon) zu seinem Leibburschen(Kern) charakteristisch für zwei der Tä-— ter und mußte bei der Festsetzung des Strafmaßes berücksichtigt wer-— den. So reduziert sich die Tat in der Nacht vom 4. zum 5. März 1922 am Teich im Bad Nauheimer Kurpark im Urteil und in der Urteilsbe-— gründung auf eine mittelschwere kriminelle Handlung, wie sie im menschlichen Zusammenleben gelegentlich vorkommt.
4.4 Nach dem Prozeß
Staatsanwalt Weidemann legte am 25. April 1927 gegen die Urteile Revision ein, die sich auf verfahrensrechtliche wie sachliche Gründe stützte. Die Revision wurde vom Reichsgericht in Leipzig durch Urteil vom 30.9.1927 in allen Punkten zurückgewiesen. Da somit juristisch das Ergebnis des Prozesses unverändert blieb, braucht hier nicht näher darauf eingegangen zu werden70.
Am 13. Juni 1927 bat der Justizminister des Landes Preußen das hes-— sische Justizministerium um OÜberlassung der Strafakten des Gießener Fememordprozesses, weil sich daraus möglicherweise Anlaß zu einem strafrechtlichen Einschreiten preußischer Justizbehörden ergeben könnte. Es handelte sich dabei um die während des Prozesses erwähn- ten Kußerungen des Angeklagten Heinz in einer Versammlung in Mag-— deburg71.
In der Folgezeit wurde, nachdem das Urteil durch den o. a. Entscheid des Reichsgerichts rechtskräftig geworden war, mit Leidenschaft das Für und Wider einer Begnadigung der verurteilten Schwing und v. Sa- lomon erörtert, zumal zum 80. Geburtstag des Reichspräsidenten v. Hindenburg(2.10.1927) eine großzügige Amnestie gewährt worden war72. Auch Weidemann befürwortete am 9.11.1927 einen Straferlaß
69 Der Begriff Leibbursch und Leibfuchs stammt aus dem Kom— ment der studentischen Verbindungen; dort wird der Fuchs mit X', also Fux geschrieben.
70 Doch sind sowohl die Revisionsbegründungen wie deren Ableh- nung juristische Fundgruben! für die damalige Auslegung der §§ 43, 46, 47, 48, 49, 211, 223, 223a des StGB sowie der§8§ 55, 56, 267 der Strafprozeßordnung.
71 Es war nicht zu ermitteln, ob diese Sache weiter verfolgt wur-— de. 72 Von dieser Amnestie waren die Rathenaumörder und ihre Hel-—
fer sowie Max Hölz(Hannover, s. Anm. 5, S. 216 ff.) ausdrück- lich ausgenommen.
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