seinem Mandanten stehe eine angemessene Entschädigung für diese Zeit zu. Das Schwurgericht zog sich am Mittwochabend um 17.45 Uhr zur Beratung zurück; um 20.15 Uhr wurde die Urteilsverkündung für Donnerstag, den 31. März 1927 vormittags 11 Uhr angekündigt.
8. Prozeßtag: Das Urteil
Landgerichtsdirektor Cramer als Vorsitzender des Schwurgerichts ver- kündete am 31. März 1927 vormittags um 11 Uhr bei wiederum voll- besetztem Gerichtssaal folgendes Urteil:
nDer Angeklagte v. Salomon wird wegen Körperverletzung mittels hin- terlistigen Überfalls und in einer das Leben gefährdenden Weise zu 3 Jahren Gefängnis, umgewandelt in 2 Jahre Zuchthaus, reduziert auf eine Zuchthausstrafe von 1 Jahr und 3 NMonaten verurteilt. Daraus wird unter Einbeziehung seiner Zuchthausstrafe von 5 Jahren wegen Beteiligung an der Ermordnung Rathenaus eine Gesamtzuchthausstrafe von 6 Jahren und 3 Monaten gebildet, wovon 4 Jahre verbüßt sind. Schwing wird wegen Beihilfe zum versuchten Totschlag zu einem Jahr und 6 Monaten Gefängnis verurteilt, wobei 8 Monate Untersuchungs- haft angerechnet werden. Er wird vorläufig auf freien Fuß gesetzt. Der Angeklagte Heinz wird wegen nicht ausreichender Beweise freige- sprochen; eine Entschädigung für die erlittene U-Haft wird ihm nicht gewährt. Schwing und v. Salomon haben die Kosten des Verfahrens zu tragen; die Kosten im Fall Heinz werden der Staatskasse auferlegt.“
Auf die Urteilsbegründung braucht im Rahmen dieses Aufsatzes nicht näher eingegangen zu werden, weil sich dabei zuviel an Tatsachen und Vorgängen wiederholen würde, die bereits in anderem Zusammenhang bekannt geworden sind. Die Begründung blieb im wesentlichen in vor— dergründig beweisbaren Tatbeständen der Körperverletzung, der Beihil- fe zum Totschlagsversuch hängen und zog dabei gar nicht einmal den Mordversuch in Erwägung. Von der Vorbereitung und Planung, von den unaufgedeckten Hintergründen des Verbrechens war fast nichts zu hö- ren. Auch auf die vom Staatsanwalt beschworenen größeren Zusam-— menhänge ging man nicht ein. Das Ehepaar Hannover sagt über den Gießener Prozeß mit Recht:
Wie konnte man von dem Schwurgericht in Gießen erwarten, daß es die Arbeit nachholte, die das höchste Reichsgericht in Leipzig 3 Jahre vorher versäumt hatte“8.
Durch die ganze Urteilsbegründung schimmert eine gewisse Freude darüber, den toten Kern als den eigentlich Schuldigen hinstellen zu
68(s. Anm. 5), S. 134. Gemeint war hier der Prozeß gegen die Organisation Consul, als die höchsten Reichsrichter der O.C. im Oktober 1924 fast ihr Wohlwollen aussprachen, ja selbst der Anklagevertreter sie in Schutz nahm. Vgl. Hannover, S. 135 ff.
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