Im übrigen handelt es sich unzweifelhaft um eine Femesache. Es ste- hen wichtige staatliche und gesellschaftliche Interessen auf dem Spiel.
Von Kern war es verantwortungslos, einen jungen, irregeleiteten Men- schen wie v. Salomon zu mißbrauchen, aber auf der anderen Seite steht auch die Schwere des Ereignisses. Für Schwing sind wohl mil-— dernde Umstände heranzuziehen, aber nicht allzu weit.
Wegen Totschlagsversuchs beantrage ich gegen Schwing eine Zucht-— hausstrafe von 2 1/2 Jahren.
Gegen den Angeklagten v. Salomon.. halte ich für die Tat an sich eine Zuchthausstrafe von 5 1/2 Jahren für ausreichend; jedoch im Hinblick auf die eben erwähnten günstigen Momente beantrage ich gegen v. Salomon wegen Mordversuchs eine Gesamt-Zuchthausstrafe von 8 Jahren, d.h. einschließlich der wegen des Rathenaumordes über ihn verhängten Zuchthausstrafe, die er z.Z. verbüßt.
Ferner bitte ich, den beiden Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte nicht abzuerkennen, da wir heute doch in anderen Zeiten leben und die Gefahr für den Staat auch nicht mehr da ist.“
Dieser Schlußsatz Weidemanns zeigt, daß man sich in der Zeit des Gießener Fememordprozesses auf einem gewissen Höhepunkt in bezug auf die Stabilität der Weimarer Republik befand und die Radikalität von rechts kaum noch als Gefahr empfand.
Die Verteidiger plädierten bezüglich Schwing und Heinz auf Freispruch für ihre Mandanten; lediglich Rechtsanwalt Luetgebrune räumte bei v. Salomon Beihilfe zur Körperverletzung ein. Ihre Argumentation stützte sich im wesentlichen darauf, daß die Hauptschuld an der Tat der tote Kern trage, dem vor allem v. Salomon suggestiv ergeben war. Ferner verwies die Verteidigung auf die äußerst problematische Er— scheinung des Mitangeklagten Schwing, dem selbst die medizinischen Sachverständigen psychopathische Züge nachgewiesen hätten. Für ihn nahm sein Rechtsanwalt Luley denn auch§ 51 StGB in Anspruch. Der Rechtsanwalt Schlink, Verteidiger des umstrittensten Angeklagten Heinz, schließlich kommentierte den ganzen Prozeß als uviel Lärm um nichts!u“ Er behauptete, die Verhandlung habe das Dunkel jener Vor— gänge im März 1922 nicht erhellen können, und die Anklage stütze sich doch im wesentlichen nur auf die Aussage Wagners und Schwings. Nach dem Motto Nicht die Mörder, der Ermordete ist schuld'6⁷! wurde die Persönlichkeit Wagners als die eines Erpressers, Verräters und dem Lotterleben ergebenen Menschen hingestellt, dem man ledig- lich einen Denkzettel“ verabreichen wollte. Heinz habe im übrigen mit der Sache nicht das geringste zu tun. Aus diesem Grunde sei auch seine zweimalige Untersuchungshaft rechtswidrig gewesen, und
67 Gumbel(s. Anm. 5), S. 40
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