die Außerverfolgsetzung des Angeschuldigten Heinz, wenn auch nicht wegen erwiesener Unschuld, so doch mangels eines zu seiner UÜberfüh- rung auch nur im entferntesten ausreichenden Beweises einer Anstif- tung oder Beihilfe zum Verbrechen der Angeschuldigten Schwing und v. Valomon oder auch nur eines Vergehens gegen§ 139 StGB beantra- gen.11
Zur Aussetzung der Strafverfolgung des Heinz kam es dann nicht, denn Oberstaatsanwalt Hoos mußte wegen Erkrankung die Sache an einen seiner Staatsanwälte, Justizrat Weidemann, übergeben. Dieser per- sonelle Wechsel in der Anklagevertretung hat dem Gießener Feme— mordprozeß zweifellos eine gewisse Wende gegeben. Weidemann, der die Sache am 1.12.1926 übernommen hatte, widmete sich sofort en— gagiert den weiteren Voruntersuchungen und schloß diese am 30.12. 1926 ab. Auf Grund eines von ihm eingehend begründeten Antrags wurde Heinz am 7.1.1927 in Magdeburg erneut verhaftet und in U- Haft nach Butzbach überstellt. Diese Verhaftung löste noch vor dem eigentlichen Prozeß einigen Wirbel aus. Zunächst wurde ein Gießener Gerichtsreferendar, der seit Jahren mit Heinz bekannt gewesen war und mit ihm im Briefwechsel stand, beschuldigt, dem Heinz am 5.1. 1927 in einem Brief mitgeteilt zu haben, daß seine erneute Verhaf- tung bevorstehe; ihm wurde außerdem vorgeworfen, Heinz Ergebnisse der Voruntersuchung zugespielt und juristisch begründete Verhaltens- regeln für die kommenden Vernehmungen gegeben zu haben. Da der Gerichtsreferendar außerdem auch dienstlich mit der Sache befaßt gewesen sein soll, geriet er in den Verdacht des Amtsmißbrauchs, und es wurde eine Haussuchung bei ihm angeordnet 36. Die Sache ist nicht restlos aufgeklärt worden. Doch kam es am 30. 3.1927 zu einer Anfra- ge der sozialdemokratischen Fraktion im hessischen Landtag, die aber nach dem Prozeß ebenso hinfällig wurde wie die Ermittlungen gegen den Gerichtsreferendar wegen Begünstigung37.
Wesentlich gravierender war ein von Wilhelm Kleinau verfaßter Auf- satz in der Wochenzeitschrift uStandarten, betitelt Der Fall Heinz!. Hier wurde in ziemlich einseitiger Form die erste U-Haft des Heinz in schwärzesten Farben gemalt und viele widerrechtliche Übergriffe behauptet. Im Schlußabsatz des fraglichen Artikels hieß es:
35 Merkwürdig klingt der Schlußsatz dieser Rechtfertigungsschrift: „Anfügen möchte ich noch, daß mir bei meinen vorstehenden Ausführungen die Akten nicht zur Verfügung gestanden haben“.
36 Diese Haussuchung hat dann aus rechtlichen Gründen nicht stattgefunden. In einer Leserzuschrift an die Presse wies der Referendar die Anschuldigungen zurück und betonte, daß er sich trotz seiner Verbindungen zu Heinz nicht unkorrekt benommen oder strafbar gemacht hätte.
37 Wegen seiner Bekanntschaft mit Heinz und seiner Mitgliedschaft im Wikingbund wurde der Referendar als Zeuge geladen.
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