Druckschrift 
Zur Geschichte Gießens und seines Umlandes : Aufsätze und Reden / von Erwin Knauß
Entstehung
Seite
112
Einzelbild herunterladen

schen Organisation, die in den frühen 20er Jahren die innere Sicher- heit der Weimarer Republik durch eine Vielzahl von politischen Straf- taten gefährdete.

Der historische Hintergrund für den anmaßenden Rückgriff der O. C. auf die Feme ist in der Gerichtsorganisation des ausgehenden Hoch- mittelalters zu suchen, wie sie sich seit dem 13. Jahrhundert insbe- sondere in Westfalen herausgebildet hatte. Dort konnte sich im Ge gensatz zum übrigen Reichsgebiet die Landeshoheit eines Grafen oder Bischofs- hier des Erzbischofs von Köln- nicht durchsetzen. Viel- mehr bildeten sich in Westfalen Reichs- oder Freigrafschaften, deren Gerichte als Femegerichte bald die Zuständigkeit für das ganze dama- lige Deutsche Reich in Anspruch nahmen.

Allmählich hatten die westfälischen Femegerichte ihre Zuständigkeit durch einen genossenschaftsähnlichen Freischöffenbund erweitert, der sich ständig vergrößerte und über ganz Deutschland verbreitete. Die Aufnahme erfolgte durch einen Eid, der zur Geheimhaltung verpflich- tete. Die Mitglieder galten als"Wissende. In der Folgezeit trat die Straf(Blut-)gerichtsbarkeit in den Vordergrund, d.h. todeswürdige Ver- brechen und Rechtsverweigerung wurden verfolgt. In der 2. Hälfte des 13. Jahrhunderts wollte man auf diese Weise der Rechtsunsicherheit im ganzen Reich entgegenwirken. Man betrachtete sich als die Orga- nisation derAnständigen gegen das Verbrechertum. Bei ungesühnter Tat erhoben die Femegenossen die Rüge. Der Gerügte wurde vor die Feme geladen. Blieb er aus- was oft der Fall war, wurde er ge- ächtet('verfemt) und verfiel dem Tod durch den Strang. In der Spätzeit konnten außerhalb Westfalens 3 Freischöffen oder Femege- nossen jederzeit ein Notgericht bilden und den handhaften Täter durch den Strang richten.

Mit der Erstarkung der landesherrlichen und der städtischen Gerichts- barkeit verlor die Feme ihre Existenzberechtigung. Sie wurde schließ- lich auch landauf, landab verboten und hielt sich seit dem 16. Jahr- hundert eigentlich nur noch in Westfalen; hier ist sie als Lokalgericht für Forst- und Feldfrevel noch bis 1808 nachweisbar. Soweit Femege- richte nach der Mitte des 15. Jahrhunderts noch weiterbestanden, wurden sie zu heimlichen Gerichten, ihre Mitglieder zu einer Art Ge- heimbund, weil sie illegal weiter Recht sprechen wollten. Nunmehr wurden sie auch im Volk von jenem mystischen Schleier umgeben, zum Teil auch dichterisch umrankt, der bis ins 20. Jahrhundert leben- dig blieb.

2 Hierzu etwa H. Mitteis, Der Staat des Hohen Mittelalters(Wei- mar 1948). S. 308; ders., Deutsche Rechtsgeschichte(Berlin 1949), S. 115 f.; Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschich- te lI(1971), Sp. 1100- 1103.

112